Fax-Sendebericht hat Beweiskraft für Widerspruch

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Fax-Sendebericht hat Beweiskraft für Zugang eines Widerspruchs

(10.12.2010) Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax
versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10, nicht rechtskräftig). Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt. Als hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht, um das Job Center zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen.

Die Arge bestritt jedoch, einen Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt worden sei. Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem
aktuellen technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.

Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte. (RA Jan Häußler, Urteil im Original)

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