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Hartz IV: Kein Fahrgeld für soziale Kontakte

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Keine Fahrtkostenerstattung bei ALG II Bezug für Besuche bei der Mutter.

Eine Frau hatte geklagt, um Fahrtkosten für die Besuche bei der Mutter geltent zu machen. Das Hessisches Landessozialgericht widersprach jedoch der Ansicht und machte deutlich, dass die Kosten nicht erstattet werden. (Sozialgericht Wiesbaden S 19 AS 131/05, Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 1/07). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Auszug aus dem Urteil: Denkbar ist allenfalls ein Anspruch nach § 73 SGB XII. Die Vorschrift ist eine Auffangnorm für unbekannte atypische Notlagen und soll dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde widersprechenden Zustand zu begegnen, gerecht werden. Eine sonstige Lebenslage oder eine solche vergleichbare Situation im Sinne von § 73 SGB XII liegt nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt.

Die Fahrtkosten gehören prinzipiell zur Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bzw. zu den Regelleistungen im SGB II. Allerdings mag es im Hinblick auf gewichtige soziale Kontakte in besonderen, atypischen Lebenssituationen angebracht sein, im Einzelfall nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch gesondert Fahrtkosten zu bewilligen. Eine solche atypische Lebenslage lag hier aber nicht vor, denn die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sie ungefähr 3 Mal im Jahr ihre Mutter besucht. Eine finanzielle Dauerbelastung, wie beim stets wiederkehrenden Umgangsrecht ist daher nicht ersichtlich. Die Ast. ist daher gehalten, auf den in den Regel-Leistung enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen für die Pflege ihrer sozialen Kontakte zurückzugreifen. Im Zweifel sind Antragsteller auch gehalten, diese Anteile für solche Bedarfe anzusparen. (03.11.2008)


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