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Hartz IV: Fahrtkosten nur zur Hälfte erstattet

Hartz IV-Betroffene nur Anspruch auf die Hälfte der Fahrtkosten. Tatsächliche höhere Aufwendungen können aber geltend gemacht werden

(pr-sozial) Mit seinem Beschluss vom 21. Februar (Az.: L 9 AS 67/07) verwarf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine Entscheidung des Sozialgerichtes Lüneburg, dass vorher einem Hartz IV-Betroffenen die vollen Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zugesprochen hatte.

Es gebe keinen Grund, die Fahrtkosten von Hartz IV-Betroffenen auf eine andere Weise zu berechnen als im Einkommenssteuerrecht. Allerdings könne jeder Leistungsberechtigte höhere Fahrtkosten als die Pauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer geltend machen, wenn es entsprechende Nachweise über die höheren Aufwendungen geben würde. (21.03.07, pr-sozial)

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