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Hartz IV: Betriebsrente kein Vermögen bei ALG II

Hartz IV Urteil: Gehalt dass vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersrente eingezahlt wird, zählt nicht zum Arbeitslosengeld II

Arbeitsentgeld (Gehaltsumwandlung) das vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersrente eingezahlt wird, zählt nicht zum Einkommen beim Arbeitslosengeld II (ALG II), urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen AZ: L 3 AS 118/07.

Die Kläger lebten zuerst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nun sind sie verheiratet, doch der Lohn der Klägerin reichte nicht aus, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund beantragten die Kläger bei der zuständigen Arge das Arbeitslosengeld II. Doch die Arge lehnte ab mit dem Verweis, dass der Lohn der Frau für beide Ehepartner ausreichen würde. Die Arge rechnete jedoch auch die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge als Einkommen hinzu.

Doch das Landessozialgericht entschied, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist. Die Klägerin könne keine Rückzahlung der Altersvorsorge verlangen, solange sie im Arbeitsverhältnis steht. Zudem habe die Klägerin auch keine Möglichkeiten auf das Guthaben zu zugreifen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung könne die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Ob die betriebliche Pensionskasse zugleich auch den Anforderungen einer Riester Rente genüge, kommt es nicht an, so die Richter am Landessozialgericht. Die Arge muss nun den Anspruch auf Hartz IV neu berechnen.(14.02.2009)


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