Keine Hartz IV Kürzung bei Lohndumping

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Hartz-IV-Kürzung aufgehoben. Lohndumping bei Lohnwucher ist ein unzumutbarer Grund. Das Sozialgericht Dortmund gab einer Erwerbslosen recht, die gegen ihre Sanktion klagte

Im Urteil heißt es, dass Hartz-IV-Empfänger/innen einen Job zu Dumpinglöhnen ablehnen dürfen und die ALG II Bezüge nicht gekürzt (sanktioniert) werden dürfen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Urteil (Az.: S 31 AS 317/07).

Im zu verhandelnen Fall hatte sich eine erwerbslose Frau aus Bochum sich geweigert, für einen Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Dies sein ihrer Ansicht nach unzumutbar. Daraufhin hatte die Arge ihr den Hartz IV Satz für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Auf die Klage der Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund nun die ALG II- Kürzung auf. Nach Ansicht der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien "sittenwidriger Lohnwucher", erklärten die Richter. Hartz IV Empfängern sollten solche zweifelhaften Stellen nicht mit Hilfe von Sanktionen aufgezwungen werden. Lohndumping sollten durch öffentliche Stellen und Behörden nicht noch begünstigt werden. Dies fördere nur, dass die Löhne weiter absinken würden. Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass Sanktionen wegen "verweigerter Arbeitspflicht" nun nicht mehr so einfach von Statten gehen können.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßte das Ende des Verfahrens. Die Gewerkschaft sprach sich erneut für einen gesetzlichen Mindestlohn aus und machte darauf aufmerksam, dass dieser Fall keineswegs ein Einfall ist, sondern ein gesellschaftliches Phänomen ist. Ein weiterer wichtige Schritt für die Rechte von Arbeitnehmern und Erwerbslosen. (24.02.2009)

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