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Arbeitsmarktrente schließt ALG II Bezug nicht aus

Der Bezug einer Arbeitsmarktrente schließt nicht grundsätzlichen einen Bezug von Arbeitslosengeld II aus

(02.06.2010) Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Bürger eine Arbeitsmarktrente wegen einer Erwerbsunfähigkeit bezieht, dürfen Argen nicht daraus schließen, dass der Betroffene aufgrund einer vorübergehenden Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, sondern Sozialgeld-Anspruchsberechtigt ist.

In dem Urteil (Bundessozialgericht, AZ: B 14 AS 42/08 R) geht es u.a. darum, dass das Landessozialgericht allein wegen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Anspruchsvoraussetzungen für einen Sozialgeldbezug nach § 28 SGB II gesehen hat, was eindeutig laut Gesetz nicht ausreicht. Voraussetzung ist dort nämlich stattdessen eine volle Erwerbsminderung.

Der Begriff der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wiederum ist identisch mit dem Begriff der Erwerbs(un)fähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II, nämlich der Tatsache, dass der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes NICHT mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da sind diese Systeme durchaus deckungsgleich (und im Gesetzestext sogar größtenteils forumlierungsidentisch), deshalb ist die Feststellung einer vollständigen Erwerbsminderung durch die Rentenstelle für die ARGE bindend und nach § 28 SGB II Anspruchsvoraussetzung für Sozialgeldbezug.

Erwerbsunfähigkeitsrente bekommt man aber auch bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), wenn man mindestens drei aber weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. In diesem Fall liegen dann die Anspruchsvoraussetzungen für einen Sozialgeldbezug nach § 28 SGB II nicht vor, da das Kriterium der vollen Erwebsminderung nicht erfüllt ist. Allerdings ist auch hier die Feststellung der teilweisen Erwerbsminderung (sowie die dafür festgestellten Gründe in Form von Vermittlungseinschränkungen) durch die Rentenstelle für die ARGE bindend. (gr, fm)

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