Altenpfleger im Heim üblich keine Selbstständige

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LSG Darmstadt schließt selbstständige Behandlungspflege ganz aus

13.06.2017

Darmstadt (jur). Pflegefachkräfte in einem Heim arbeiten dort in aller Regel nicht als Selbstständige. Bei der Behandlungspflege ist eine angestellte Beschäftigung sogar zwingend, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 13. Juni 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 1 KR 551/16).

Konkret geht es um einen anerkannten Altenpfleger in einem stationären Heim im Kreis Groß-Gerau. Zu seinen Aufgaben gehörten das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen, deren Umlagerung und Mobilisation sowie Hilfestellungen beim Essen und bei der Körperpflege. Zudem führte er Behandlungspflege aus, etwa das Wechseln von Verbänden, die Gabe von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen.

Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn. Bei der Deutschen Rentenversicherung beantragte er in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren die Klärung, ob er – wie mit dem Heim vereinbart – als freiberufliche Pflegekraft tätig ist.

Die Rentenversicherung hat dies verneint und den Altenpfleger als abhängig beschäftigt eingestuft. Als Konsequenz werden Sozialbeiträge fällig. Dagegen klagte der Pfleger.

Wie schon das Sozialgericht Darmstadt wies nun mit Urteil vom 16. Mai 2017 auch das LSG die Klage ab.

Der Altenpfleger sei in die Arbeitsorganisation des Heims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Im Schichtdienst habe er mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie Ärzten zusammengearbeitet. Dabei habe er sich an sämtliche Abläufe des Pflegeheims halten und seine Pflegeleistungen dokumentieren müssen.

Zudem sei die Behandlungspflege eine Maßnahme der ärztlichen Behandlung. Diese könne der Arzt zwar delegieren, dies setze aber eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und insbesondere auch die Weisungsbefugnis des Pflegeheims und des dortigen Arztes voraus.

Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche schließlich auch, dass der Altenpfleger kein unternehmerisches Risiko getragen, sondern eine feste Stundenvergütung bekommen habe, so abschließend das LSG Darmstadt. mwo

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