Abschlagfreie Rente bei zu späten Beiträgen?

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Keine abschlagsfreie Rente ab 63 bei verspäteter Beitragsnachzahlung
LSG Stuttgart sieht keinen Härtefall wegen Beitragslücke

09.01.2018

Rentenbeiträge wegen langer zurückliegender Beitragslücken freiwillig nachzahlen, um eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren kassieren zu können, ist nicht möglich. Es stellt keine besondere Härte dar, wenn Versicherte damit nur mit Abschlägen vorzeitig in Renten gehen können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 8. Januar 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 10 R 2182/16).

Hintergrund des Rechtsstreits ist die zum 1. Juli 2014 eingeführte abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr. Danach können Versicherte, die mindestens 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, ohne Abschläge bereits mit 63 Jahren in Rente gehen.

Grundsätzlich zählen danach auch Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 45 Beitragsjahren mit, wenn Arbeitslosengeld I gewährt wurde, da die Bundesagentur für Arbeit auch Rentenbeiträge bezahlt. Ausnahme: Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn werden laut Gesetz generell nicht berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger insgesamt 44 Jahre an Pflichtbeitragszeiten erreicht. Von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos, erhielt aber wegen einer größeren Abfindung seines früheren Arbeitgebers in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Wegen der einjährigen Beitragslücke war ihm die abschlagsfreie Rente mit 63 verwehrt.

Der Mann wollte die Beitragslücke mit der freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen, insgesamt 4.800 Euro, schließen. Die Rente ab 63 wäre dann um monatlich 200 Euro höher ausgefallen.

Doch die Rentenversicherung lehnte die Beitragsnachzahlung ab. Der Versicherte habe die Zahlungsfrist versäumt. Ein Härtefall liege nicht vor.

Dem folgte auch das LSG mit Urteil vom 14. Dezember 2017. Die Beiträge für das Jahr 2006 hätte der Kläger bis spätestens 31. März 2007 und die für das Jahr 2007 bis spätestens 31. März 2008 nachzahlen müssen. Die gesetzliche Härtefallregelung sei auch nicht dazu da, „sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der genannten Fristen einhergehen. Ein Härtefall greife nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem Verlust von Rentenanwartschaften.

Der Kläger habe auf die abschlagsfreie Rente mit 63 aber nie eine Anwartschaft gehabt. Er hätte auch die Wahl gehabt, noch ein Jahr arbeiten zu gehen, um dann eine Rente ohne Abschläge erhalten zu können. Dann hätte er die erforderlichen 45 Beitragsjahre erreicht. Stattdessen sei er aber mit 63 in Rente und mit entsprechenden Abschlägen in Rente gegangen. Er hätte auch bereits 2007 Beiträge nachzahlen können, um die Lücke zu schließen. Dies habe er aber bewusst nicht getan, da damals für ihn die Beitragslücke nicht mit Nachteilen verbunden war. fle

Bild: v.poth-fotolia

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