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Hartz IV: Urteil zu Vermögensfreibeträge

Vermögensfreibeträge DOCH übertragbar

Die Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit (Hinweis Nr. 12.10 Abs. 2 zu § 12 SGB II) ist rechtswidrig ("Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich dessen eigenem Vermögen zuzuordnen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich").
Ebenso wie bei Ehepartnern die rechtliche Zuordnung der Vermögensgegenstände häufig zufällig ist, stellt sich die Situation auch bei Familien dar.

In der Praxis der Verwaltungsträger anerkannt, dass ein gemeinsamer Freibetrag für die Partner gebildet wird, unabhängig davon, ob es sich dabei nun um Ehegatten oder um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für jedes Kind zu gewähren, ein überschießender Betrag ist bei den mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen.

Sozialgericht Aurich, Aktenzeichen:S 15 AS 107/05

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