Hartz IV Urteil: ALG Anspruch ältere Arbeitnehmer

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Kein Anspruch für ältere Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld II in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe

Sind durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen nach SGB 2 Verfassungsrechte der Arbeitslosen verletzt, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben haben, und können diese die Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten Höhe beanspruchen?

Verletzen die Regelungen des § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 zur Höhe der Regelleistungen und des § 11 SGB 2 zur Einkommensberücksichtigung das Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG und die in Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde?

Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen .
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R die Revisionen der Kläger an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für den Kläger zu 1), der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung abgegeben hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III), gegen höherrangiges Recht verstößt.
Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu verneinen. Mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken. Unabhängig davon kann ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, nicht anerkannt werden. Ihrem unmittelbaren Inhalt nach konnte die in § 428 SGB III getroffene Regelung lediglich ein Vertrauen des Klägers zu 1) darauf erzeugen, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet würde. Diesem Gesichtspunkt trägt der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II durch eine Über­gangsregelung weiterhin Rechnung. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für bisherige Arbeitslosenhilfe-Bezieher eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie dies durch den befristeten Zuschlag für Arbeitslosengeld-Bezieher geschehen ist.

Der Senat konnte gleichwohl in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil den Klägern möglicherweise aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustanden. Urteil: B 11b AS 9/06 R Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 8 AS 345/05

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