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Lernmittelfreiheit bei ALG II Bundessozialgericht

" ... Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt ... "

Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.

Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.04.2006), ist begründet. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, um die Kosten des regelmäßigen Bedarfs zu decken - weswegen die Klägerin auch höhere Regelleistungen im vorliegenden Verfahren begehrt. Diese Frage ist umstritten (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdn. 120; Däubler, NZS 2005, Seite 225 ff.). Ist aber die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig, so würde es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider laufen, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, NJW 2004, Seite 1789 m.w.N.).

Die Klägerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen, da sie lediglich Leistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). LSG_NRW_7-8-06_PKH_f_Lernmittel)

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