Hartz IV: Kein ALG II ohne Arbeitserlaubnis

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Erwerbslose Ausländer aus den EU Staaten haben dann nur Anspruch auf ALG II, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt

Eine arbeitslose Frau aus dem EU Nachbarland Tschechien, die im Jahre 2006 nach Deutschland auswanderte, beantragte das Arbeitslosengeld II. Die Stadt Darmstadt bewilligte zunächst das ALG II, da die Betroffene über eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung/EG verfügte.

Die Bundesagentur für Arbeit stellte der tschechischen Frau jedoch keine Erlaubnis zur Ausübung von "Unselbstständiger Arbeit" (Arbeitserlaubnis) aus. Nach einer kurzen Zeit stellte die Stadt Darmstadt die Zahlung des Arbeitslosengeld II ein. Die Frau klagte vor dem Sozialgericht in Darmstadt und bekam zunächst aufgrund des EU-Diskriminierungsverbot Recht. Doch das Landessozialgericht verwarf das Urteil (AZ: L 9 AS 59/08 B ER) und sah es mit derzeitigen EU-Diskriminierungsverbot vereinbar, in Deutschland lebende Ausländer anders zu behandeln als Ausländer, die erst kurze Zeit zur Arbeitssuche eingereist seien. Die Frau erhält nun weder Sozialhilfe noch das Arbeitslosengeld II.

Aus der Rechtspraxis
Angehörigen der Staaten, die im Mai 2003 der Europäischen Union beigetreten sind, über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügen und ohne Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsberechtigung in die Europäische Union (EU) eingereist sind, kann grundsätzlich nur dann eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen.
(04.06.2008)

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