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Keine Haushaltshilfe bei Hartz IV

Arbeitslosengeld II Empfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen.: B 8/9b SO 12/06 R) entschied: Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Dieses Urteil gelte auch dann, wenn man bereits zu Sozialhilfe- Zeiten eine Haushaltshilfe erstattet bekommen hat. Diese Urteil des Bundessozialgerichtes ist vorallem für diejenigen fatal, die aufgrund einer Behinderung nicht den Haushalt allein bewerkstelligen können. Denn auch hier gilt, dass Haushaltshilfe nicht vom Amt finanziert werden. Jedoch können Menschen, die an einer Behinderung leiden, Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, die jedoch in vielen Fällen nicht ausreichen.

Eine Frau aus Stuttgart hatte geklagt, die einer Nachbarin in der Woche 4 Stunden bei Haushaltsarbeiten half. Bis zum Jahre 2005 hatte das Sozialamt noch die Kosten getragen. Die Frau bekam für ihre Arbeiten 8 Euro in der Stunde ausgezahlt. Seit der Hartz IV Arbeitsmarktreform werden diese Kosten allerdings nicht mehr übernommen. Die Frau hatte noch in der ersten Instanz Recht bekommen. Die Kassler Bundessozialrichter wiesen jedoch dieses Urteil zurück. Die Kosten werden nicht übernommen, so die Richter. (veröffentlicht, 12.12.07)

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