Hartz IV Urteil: Mehrbedarf bei Behinderung

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Mehrbedarf bei Behinderung
„ … der Maßgabe, dass dem Kläger Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 zu zahlen ist …

Da § 21 Abs. 4 SGB II den Begriff "behindert" nicht definiert, ist auf die Legaldefinition des § 2 SGB IX zurückzugreifen (Münder in LPK-SGB II, § 21 Rn 20; Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 21 Rn 51) Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. …

Bei der dem Kläger bewilligten Förderung einer Ausbildung zum Kaufmann handelt es sich um eine Leistung zur Umschulung nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX (vgl. Bieritz-Harder, a.a.0., § 33 Rdz 21 m.w.N.). Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder die Formulierung des Bewilligungsbescheides vom 29.07.2005 entgegen noch der Umstand, dass die geförderte Maßnahme keine behindertenspezifischen Elemente aufweist. …

… Schließlich setzt der Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nach dem Wortlaut ("Hilfebedürftige, denen Leistungen … erbracht werden …") nicht lediglich den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die tatsächliche Erbringung solcher Leistungen voraus (Lang in Eicher/Spelbrink, SGB II, § 21 Rn 50; LPK-SGB II, § 21 Rn 21; Behrend in juris PK – SGB II, § 21 Rn 36). Mit Bescheid vom 29.07.2005 sind dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 97 – 99 SGB III bewilligt worden. …“ (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: L 19 AS 41/06)

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