Hartz IV: Kein Lohnanspruch bei Ein-Euro-Job

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Kein Lohnanspruch für Euro-Jobber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies eine Klage eines Ein Euro Jobbers zurück

Eine Frau erhielt ALG II und musste einen Ein-Euro-Job annehmen. Sie musste als Raumpflegerin bei der Gemeinde Lingenfeld arbeiten. Die Hartz IV Empfängerin bekam für ihre Tätigkeit 1,25 Euro pro Stunde zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Sie klagte vor dem Bundesarbeitsgericht, weil sie einen Tarif Stundenlohn als Raumpflegerin in Anspruch nehmen wollte. Aus der Sicht der Klägerin sei die Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis und von daher sei ein Anspruch auf einen normalen Stundenlohn entstanden.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin jedoch nicht Recht. Ein-Euro-Jobber können aus dem Ein-Euro-Job keinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber stellen. Auch könnten Ein-Euro-Jobber nicht von sich aus, eine reguläre Beschäftigung vom Arbeitsgeber einklagen. Ein-Euro-Jobs seien kein Arbeitsverhältnis, sondern "öffentlich-rechtlicher Natur", so dass BAG in Erfurt.

Laut Gesetzgeber dürfen Ein-Euro-Jobs nicht reguläre Beschäftigung verdrängen. in der Praxis sieht dies jedoch anders aus. In vielen Betrieben werden Stellenkürzungen vorgenommen, um anschließend Ein-Euro-Jobber mit umgeschriebener Tätigkeitsbeschreibung einzustellen. In diesem Jahr urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen ein Mitbestimmungsrecht haben, um die Zusätzlichkeit der Arbeit überprüfen zu können. Hierbei werden die Mitarbeitervertretungen bzw. die Betriebsräte zu Rate gezogen. (Aktenzeichen BAG: 5 AZR 857/06)- veröffentl. am 15.10.07

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