Hartz IV: Heizkosten Nachzahlung bei Krankheit

Übernahme der Tatsächlichen Heizkosten von Hartz IV Empfängern bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf.

Deutlich längere Anwesenheitszeiten in der Wohnung während der heizintensiven Zeit am Tag haben einen erhöhten Heizbedarf im Vergleich zu dem Heizverhalten anderer Personen zur Folge, die einen erheblichen Teil des Tages außerhalb der Wohnung verbringen. In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein erhöhter Heizbedarf schon durch den Umstand ergibt, dass sich arbeitslose Hilfeempfänger deutlich länger in der Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 ER; Bayerisches LSG v. 19.01.2007 Az. L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG v. 24.10.2006 Az. L 3 B 158/06 AS ER). Erst recht muss ein erhöhter Herzbedarf anerkannt und als angemessen zugrunde gelegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass krankheitsbedingt deutliche längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich sind.

Dem Hauptsacheverfahren wird auch die rechtliche Prüfung vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Warmwasserkosten bei den Abschlagszahlungen als nicht berücksichtigungsfähig abzuziehen sind. Die Frage, ob ein entsprechender Abzug bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb gerechtfertigt ist, weil in der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. die zu dieser Frage anhängigen BSG-Verfahren B 11 b AS 35/06 R; B 14/7 b AS 64/06 R; B 14/11 b AS 3/07 R; B 14/7 b AS 8/07 R und B 14/11 b AS 15/07 R). (Sozialgericht Duisburg S 10 AS 136/07 ER vom 01.10.2007)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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