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Hartz IV: Urteil zu Krankenhausaufenthalt

Schon mit in Kraft treten der Änderung der Weisung der BA zu § 21 SGB II wurde die Liste anerkannter Krankheiten für einen Hartz IV Mehrbedarf von vorher 17 auf nunmehr noch 9 Krankheiten zusammen gestrichen.

Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen

Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen.

Das Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob während einer von Rentenversicherungsträger für 21 Wochen bewilligten Drogenentwöhnungsmaßnahme ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens hatte eine rund siebenmonatige Haftstrafe verbüßt. Ende Februar dieses Jahres wurde die Vollstreckung der Strafe
ausgesetzt und sie in einer Drogenentwöhnungsklinik aufgenommen. Dort erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 93,50 Euro. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung. Die Zeit der Inhaftierung müsse berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist. Der Klinikaufenthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt,
gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabilitationsmaßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich (Beschluss LSG Rheinland-Pfalz L 3 ER 144/07 AS- veröffentlicht 03.08.07).

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