Hartz IV: Paar mit Baby hat Anspruch auf 3-Zimmer

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Ein Paar mit Baby hat Anspruch für eine 3 Zimmer Wohnung.
Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen per einstweiliger Anordnung. Die schwangere Antragstellerin lebte mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls ALG II erhielt, in einer rund 46 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung. Im August 2006 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Dreizimmerwohnung mit etwa 66 Quadratmetern Wohnfläche, da ihr Kind im Oktober zur Welt komme und ihre derzeitige Wohnung dann zu klein sei.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass es für Kinder erst im schulpflichtigen Alter einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer gebe. Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid hatte die Antragstellerin zunächst beim Sozialgericht Braunschweig keinen Erfolg. Die Richter stellten nach einem Hausbesuch fest, dass Kinderbett, Wickeltisch und andere für einen Säugling notwendige Möbelstücke ohne größeren Aufwand in der Zweizimmerwohnung untergebracht werden könnten. Deshalb sei ein Umzug in eine größere Wohnung noch nicht notwendig.

Die Richter am Landessozialgericht hoben den Beschluss der Vorinstanz jedoch auf. Der Umzug sei erforderlich und die neue Wohnung auch nicht zu teuer. So hätten Hilfebedürftige Anspruch auf ein Zimmer für Kinder. Warum es für nicht-schulpflichtige Kinder eine Ausnahme geben solle, habe die zuständige Behörde «nicht ansatzweise» begründet. Außerdem müsse es einleuchten, dass eine Wohnfläche von 46 Quadratmetern nicht für eine dreiköpfige Familie ausreiche. Da die Geburt des Kindes kurz bevor gestanden habe, sei auch die Entscheidung im Eilverfahren per einstweiliger Anordnung gerechtfertigt. Aktenzeichen: L 6 AS 556/06 ER (05.04.07)

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