Hartz IV: Kündigungsfristen schützen nicht

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Kündigungsfristen schützen vor Zwangsumzug nicht
Hartz-IV-Empfänger, die in zu großen oder zu teuren Wohnungen leben, müssen sich auch dann eine angemessene Wohnung suchen, wenn sie einen unbefristeten Mietvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abgeschlossen haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landesozialgerichts hervor (Az.: L 7 AS 122/05).

Im vorliegenden Fall hatte eine Ehepaar geklagt, das eine 120 Quadratmeter große und über 1.200 EUR teure Doppelhaushälfte gemietet hatte – unangemessen groß und zu teuer nach Hartz-IV-Vorgaben. Im Mietvertrag verzichteten sowohl das Paar als auch der Vermieter für zehn Jahre auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Bundesagentur für Arbeit übernahm die Mietkosten für ein halbes Jahr, danach jedoch nur noch Unterkunftskosten in angemessener Höhe von 450 EUR. Das Ehepaar machte dagegen wegen des Kündigungsausschlusses besonderen Bedarf geltend.

Die Richter wiesen die Klage ab. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, dass aus öffentlichen Mitteln unangemessen hohe Mietkosten getragen würden, nur weil sie selbst das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen hätten. Zudem könne der Mietvertrag in Fällen wie diesen auch aufgehoben werden. (23.12.06)

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