Pfändungsschutzkonto P-Konto – Schutz vor einer Kontopfändung

Veröffentlicht am
Lesedauer 5 Minuten

Sie beziehen Bürgergeld-Leistungen und möchten nicht, dass Ihnen aufgrund von eventuellen Schulden sämtliche Leistungen vom Jobcenter gepfändet werden? Dann haben Sie die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei der Bank zu beantragen.

Was ist ein P-Konto?

Beim Pfändungsschutzkonto, oft kurz als „P-Konto“ bezeichnet, handelt es sich um ein pfändungssicheres Konto, bei dem Inhaberinnen und Inhaber des Kontos selbst dann auf einen festgelegten unpfändbaren Kontobetrag zugreifen können, wenn das Konto aufgrund von ausstehenden Schulden gepfändet wurde. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Schuldnerinnen und Schuldner in nicht zumutbare Situationen geraten, in denen sie beispielsweise kein Essen mehr kaufen oder ihre Miete nicht mehr bezahlen können.

Alle eingehenden Guthaben auf einem P-Konto sind bis zu einem gesetzlich bestimmten Sockelbetrag geschützt. Dieser liegt derzeit bei 1.410 Euro.

Der geschützte Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen weiter erhöht werden, beispielsweise wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Kontos gesetzt dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen und dies mit entsprechenden Unterlagen bei der Bank nachweisen kann. Jedes Zahlungskonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Jede Person darf jedoch nur über ein P-Konto verfügen.

Warum Bürgergeld-Empfangende ein P-Konto haben sollten

Grundsätzlich kann jeder eingehende Geldbetrag auf einem Konto gepfändet werden – dazu zählt auch das Bürgergeld.

Da viele Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ohnehin schon am Existenzminimum leben, kann eine Pfändung des Bürgergeldes weitreichende Probleme verursachen. Das Pfändungsschutzkonto sorgt dafür, dass Gläubiger nicht auf die gesetzlich festgelegten Freibeträge zugreifen können. Menschen mit Schulden können so sicherstellen, dass ihnen die Bürgergeld-Leistungen nicht weggenommen werden können. Aber auch schuldenfreie Personen können sich mit dem P-Konto vor einer solchen Situation schützen.

Vorteile eines pfändungssicheren Kontos

Das Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO schützt Sie vor ein Pfändung Ihres Kontoguthabens. Der Gläubiger kann zwar Ihr Konto sperren lassen. Sie können allerdings weiterhin über Ihren gesetzlich bestimmten Sockelbetrag von derzeit 1.410 Euro verfügen. Dieser Freibetrag kann unter bestimmten Umständen weiter erhöht werden (siehe Erhöhungsbeiträge).

Wie können Sie ein Pfändungsschutzkonto beantragen?

Ein Pfändungsschutzkonto stellt kein neues Konto dar. Vielmehr können Sie Ihr bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto bei der Bank umwandeln lassen. Hierdurch ändert sich weder Ihre Kontonummer noch Ihre Bankleitzahl. Auch auf Ihren Kontoauszügen wird nicht deutlich, dass es sich bei Ihrem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

Pfändungsschutzkonto für Selbstständige

Sobald Sie ein Pfändungsschutzkonto haben, ist jede Art von Guthaben auf Ihrem Konto bis zu dem gesetzlich festgelegten Sockelbetrag plus die eventuell vorhanden Erhöhungsbeträge geschützt. Auf die Herkunft und die Regelmäßigkeit der Einkünfte kommt es hierbei nicht an. Somit können Sie als Selbstständiger ebenfalls einen Pfändungsschutzkonto eröffnen. Nur natürliche Personen dürfen über ein P-Konto verfügen. Juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH dürfen kein Pfändungsschutzkonto besitzen.

Kann ein P-Konto nach einer Pfändung beantragt werden?

Grundsätzlich können Sie jederzeit ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Sollte ein Gläubiger jedoch bereits mit der Vollstreckung begonnen haben, haben Sie lediglich vier Wochen Zeit eine Umwandlung des Kontos zu beantragen. Nur so ist sichergestellt, dass die Pfändung der Freibeträge nicht möglich ist. Die Bank ist gemäß § 850k Absatz 7 ZPO dazu verpflichtet, Ihr Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Verpassen Sie die Vier-Wochen-Frist zur Umwandlung, hat die Pfändung des Gläubigers Erfolg. Ihre Bank wird dann das vorhandene Guthaben auf Ihrem Konto an den Gläubiger auszahlen.

Nur ein Pfändungsschutzkonto pro Person

Auch wenn Sie mehrere Konten haben, können Sie nur eins dieser Konten in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Ihre kontoführende Bank ist verpflichtet, die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos an die Schufa zu melden. Sollten Sie trotzdem mehrere Pfändungsschutzkonten führen, kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass Ihnen lediglich ein Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Außerdem darf das Konto nur einer Person zugeordnet sein. Gemeinsam geführte Konten können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

Höhe der Freibeträge

Sobald Sie ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet haben, ist Ihr Guthaben gemäß § 850c ZPO bis zur Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen geschützt. Folgende Freibeträge gibt es:

  • Der gesetzlich festgelegte Sockelbetrag für jede Person beträgt 1.410 € pro Kalendermonat.
  • Bei Unterhaltspflicht erhöht sich der Freibetrag zusätzliche für die erste Person um 527,76 €
  • und für die zweite bis höchstens fünfte unterhaltsberechtigte Person um jeweils 294,02 €

Der Höchstfreibetrag für einen Vater, der für ein Kind Unterhalt zahlen muss, liegt dann bei 1.937,76 €. Bei drei unterhaltsberechtigten Personen läge der unpfändbare Freibetrag bei 2.525,80 €. Der maximal Freibetrag, der sich aus der Unterhaltspflicht ergibt, liegt bei 3.113,84 €.

Erhöhungsbeiträge: So schützen Sie mehr Geld vor Pfändung

Der Freibetrag kann zusätzlich durch weitere Erhöhungsbeiträge erweitert werden. Beispielsweise können alle Geldleistungen geschützt werden, die sich aus dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben. Das Kindergeld kann ebenfalls vor einer Pfändung geschützt werden. Wie oben bereits erwähnt, gibt es zudem Erhöhungsbeiträge bei einer gesetzlich festgelegten Unterhaltspflicht.

Ebenso sind Guthaben geschützt, die für Personen entgegengengenommen werden, die mit dem P-Konto-Inhaber in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und die sich aus Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben.

Auch Guthaben, die sich aus einmaligen Sozialleistungen und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, ergeben, können durch das P-Konto vor einer Pfändung geschützt werden.

Darüber hinaus können Geldleistungen vor einer Pfändung geschützt werden, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in denen eine Unpfändbarkeit festgelegt wurde. Dies ist beispielsweise bei dem Bayerischen Landespflegegeld der Fall.

Wichtig: Sie müssen Geldleistungen, die zusätzlich zum Sockelbetrag geschützt werden sollen, durch entsprechende Belege bei der Bank nachweisen, bevor der Freibetrag erhöht werden kann. Die entsprechenden Belege können Sie bei dem jeweiligen Leistungsträger anfordern – beim Bürgergeld ist das Jobcenter hierfür der Ansprechpartner.

Guthaben kann übertragen werden

Haben Sie Ihren Freibetrag in einem Monat nicht vollständig ausgenutzt, haben Sie die Möglichkeit, dass nicht verbrauchte Guthaben auf den nächsten Monat zu übertragen.

Seit Inkrafttreten des sogenannten Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl. I S. 2466) am 1. Dezember 2021 dürfen nicht verbrauchte Freibeträge aus bis zu drei Monaten (statt zuvor einem Monat) angespart werden. Wurden zum Beispiel im Januar, Februar und März nur 1000 € als Guthaben auf ein P-Konto eingezahlt, dürfte im April dann bis zu 2.640 € pfändungssicheres Guthaben auf dem Konto eingezahlt werden, da in den drei Monaten zuvor ein restlicher Freibetrag von jeweils 410 € auf den Folgemonat übertragen wurde.

Wie viel kostet ein P-Konto?

In der Vergangenheit haben Banken für die Führung eines Pfändungsschutzkontos unangemessene Gebühren verlangt. Hier hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Entscheidung getroffen. Die Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto dürfen nicht über den normalen Kontoführungsgebühren liegen (BGH Az: XI ZR 145/12).

Da das Pfändungsschutzkonto nach § 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO nur auf Guthabenbasis geführt werden darf, ist eine Überziehung des Kontos jedoch nicht möglich.

Was ist, wenn man kein Konto mehr hat?

Seit 1995 gibt es die ZKA-Empfehlung zum Girokonto für Jedermann. Trotzdem setzen sich die Banken seit 25 Jahren fröhlich darüber hinweg und kündigen regelmäßig Girokonten,sobald eine Kontopfändung vorliegt. Immerhin sind seit 2016 mit der Einführung des Basiskontos gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) die Kundigungshürden für die Banken erhöht worden. Wenn ein P-Konto durch die Bank gekündigt wird, haben Sie sofort einen Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos – auch bei der Bank, die Ihnen gerade das P-Konto gekündigt hat.

Inzwischen gibt es auch Gerichtsentscheidungen zum Thema. Einen formellen Kündigungsschutz gibt es nicht. Doch das OLG Dresden beispielsweise hat entschieden, dass eine Kontokündigung bei einem P-Konto durch die Bank nicht zulässig war. Deswegen sollten Sie der Kündigung eines P-Kontos durch die Bank immer schriftlich widersprechen und notfalls auch Klage erheben.

Quellen:

Zivilprozessordnung (ZPO)

Gerichtsentscheidungen