Wichtiges zur Krankenversicherung bei Hartz IV

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Krankenversicherung – PKV oder GKV
Wer am 31 Dezember 2008 ALG II bezogen hat und noch bezieht, für den gilt währenddessen die Versicherungspflicht in der GKV nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Für Personen die nach diesem Tag erstmals ALG II bezogen haben, gilt lt. § 5 Abs. 5a SGB V die Versicherungspflicht in der GKV nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a SGB V NICHT, wenn sie:

– zum Zeitpunkt der Antragstellung Privat krankenversichert waren/sind,
– nicht versichert waren und hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
– nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.

Wer sich NICHT von seiner Versicherungspflicht in der GKV hat befreien lassen, für den ist die Rückkehr in die GKV jederzeit möglich.
Ausnahme: wer Anspruch auf Altersrente hat, der kann nur dann in die GKV wechseln wenn sie/er mindestens 90% der zweiten Hälfte ihres/seines Erwerbslebens Mitglied in der GKV war, sonst nicht.

Wer sich auf Antrag von seiner Versicherungspflicht in der GKV hat befreien lassen, für den ist die Rückkehr in die GKV nur in 2 Fällen möglich:

1. wenn sie/er:
– NICHT hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und
– NICHT nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V nicht versicherungspflichtig war und
– wenn sie/er mindestens 2 Tage VOR ALG II Antragstellung ihren/seinen Versicherungsschutz in der PKV verloren hat,
dann muss die GKV sie/ihn aufnehmen, da dann Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V besteht,
oder 2. sie/er wird arbeitslos und hat Ansprüche auf ALG I nach dem SGB III, dann besteht eine generelle Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Wer nicht in die GKV wechseln kann oder will, für den halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder XII der Beitrag zur PKV. Hier muss man Antrag auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II stellen. Möglich ist in einem solchen Fall auch, den Vertrag bei der PKV ruhend zu stellen, wenn der Vertrag das ermöglicht, und sich stattdessen bei der GKV zu einem günstigeren Beitrag freiwillig zu versichern.

Die ARGE zahlt gemäß § 26 Abs. 2 SGB II nur einen Zuschuß in Höhe des Beitrages zur GKV, derzeit (2009): 129,54 Euro (§ 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG). Der Beitrag im Basistarif der PKV beträgt derzeit (2009) max. 569,63 Euro, halbiert 284,82 Euro. Der Basistarif der PKV ist mit einer Beitragsgarantie verbunden: Er darf für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags im Basistarif wird auch beeinflusst von Alter und Vorversicherung in der privaten Versicherung. Daher muss der individuelle Basistarif nicht zwingend auch dem Höchstbeitrag entsprechen. Sollte der Beitrag zur PKV höher sein als der Zuschuss der ARGE, kann man die Mehrkosten gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II von vorhandenem Einkommen absetzen. (19.04.2009)

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