Hartz IV Bezieher sollen kein Auto mehr fahren, wenn sie nicht arbeiten

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Der neue Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zum neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz (Hartz IV-Regelbedarfe für das Jahr 2021) zeigt eindrucksvoll, wie mit Statistiktricksereien die Regelbedarfe immer wieder kleingerechnet werden. Schon einmal haben wir berichtet, wie beispielsweise ein Kaffee, der in einem Café getrunken wird, ausschließlich anhand von Wasser und Kaffeepulver hergeleitet wird. Das entspricht zwar dem Herstellungspreis von Kaffee, aber nicht dem realien Preis, der für einen Kaffee im Cafe gezahlt wird. Auch beim Thema Auto werden Manipulationen betrieben.

Der Gesetzgeber macht im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz deutlich, dass Hartz IV Bezieher kein Auto fahren sollen. Derzeit sind für den Posten Verkehr im Eckregelsatz 35,99 Euro je Monat vorgesehen. Ausgaben für den eigenen PKW sind davon explizit ausgenommen.

Ausgaben für den eigenen PKW nicht existenzsichernd

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird betont, dass die Kosten für das eigene Auto nicht als existenzsichernd berechnet werden. Daher würden die PKW-Ausgaben erst gar nicht aufgenommen. Statt das eigene Auto zu benutzen, sollen erwerbslose Hartz IV Bezieher das Fahrrad oder den öffentlichen Nahverkehr nutzen.

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So heißt es in dem Referenz-Entwurf: “Wie beim RBEG 2011 und RBEG 2017 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW), und Krafträder sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Urlaubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben für den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Diese Ausgabenposition ist nicht existenzsichernd und gehört damit nicht zum existenzsichernden Bedarf.” In den Regelbedarfsermittlungsgesetzen 2011 und 2017 wurden die Ausgaben für die Nutzung von Autos und Motorrädern anerkannt.

PKW wird für den Job genutzt

Wenn Hartz IV Bezieher allerdings einem Job haben und das Auto für die Erwerbstätigkeit nutzen müssen, können die Ausgaben als sog. Werbungskosten beim anzurechnenden Einkommen berücksichtigt werden. Die Nutzung des PKWs kann allerdings nur von der Person geltend gemacht werden, der auch ein Einkommen erzielt. Die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gehen leer aus.

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