Wenn der Vermieter für Renovierungen zuständig ist

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Wenn durch Vertragsfehler der Vermieter für Renovierungen zuständig ist, dann ist man nach geltendem Recht zwar scheinbar glücklich dran, aber der Teufel steckt um so böser im Detail.

21.03.2013

2005 stellte der BGH (AZ: VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05) fest, dass feste Renovierungsfristen in Mietverträgen den Mieter benachteiligen und daher ungültig sind. Aus dem Grund fällt dann die Renovierungspflicht an den Vermieter zurück und der Mieter kann jede Menge Geld sparen. Ob Türen streichen oder Decke pinseln, alles Sache des Vermieters. Hier freuen sich dann die Sozialleistungsträger.

Nur, wie ich selbst in einem Termin vor dem Amtsgericht Nürnberg feststellen musste, gibt es dabei einen Haken, (davon abgesehen, dass man meist den Vermieter gerichtlich von seinen Pflichten überzeugen muss). Der Vermieter ist nämlich nur zur Renovierung an sich verpflichtet. Hilfe heim Ein- und Ausräumen selbst für alte, kranke oder behinderte Menschen ist nicht vorgesehen. In der Sache muss man sich parallel mit dem Sozialleistungsträger also noch zusätzlich streiten.

Vermieter suchen mit vielen Tricks außerdem Teile der Renovierungskosten auf den Mieter abzuwälzen. Beliebt: Die abgeplatzte Farbe am Türrahmen ist ein schuldhaft verursachter Schaden. Oder der Schmutz an der Wand, den hat doch jemand dort hingeschmiert. Und schon sind vermieterfreundliche Gerichte der Meinung Teile der Renovierungskosten seien doch wieder Mietersache. Gutachter (seit geraumer Zeit sind Gerichtsgutachter auch bei Mietrechtsverfahren vorgesehen) verweigern Gerichte dann auch schon mal aus Kostengründen, sodass der Mieter Probleme damit haben wird nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Schaden handelt, den er selbst zu verantworten hat. Man wendet sich mit den Zusatzkosten an seinen Sozialleistungsträger, der will den Anteil natürlich auch nicht übernehmen. Der Leistungsbezieher hätte ja angeblich selbst den Schaden verursacht. Das Gericht legt auch keinen Betrag fest, entsprechend ist die Höhe der entstehenden Zusatzkosten eine Wundertüte voller böser Überraschung. Wer hat da als armer Mensch noch Lust auf Renovierungen?

Und wer kein Freund von weißen Wänden ist, der ist hier auch "gekniffen", denn dummerweise sind die Gerichte bisher der Meinung, dass der VERMIETER lediglich den Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung herstellen muss. Waren die Wände weiß, dann werden sie weiß, egal ob der Mieter sich in weißen Räumen wohlfühlt oder nicht. Tapeten sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Räume bei Bezug tapeziert waren. Und dann gibt es eine vergleichbare Tapete wie damals, ob sie dem Mieter gefällt oder nicht. Auch das ist kein Grund sich auf eine Renovierung zu freuen.

Wer sich also über das Urteil des BGH einst freute, der ist inzwischen ernüchtert und sehnt sich nach der Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger zurück, da konnte er wenigstens selbst entscheiden, ob er tapezieren wollte oder Streichen und auch die Wahl der Tapete bzw. Farbe war nur eine Frage der Finanzen, aber nicht die des Vermieters.

Seltsam wird die Sicht der unteren Gerichte besonders durch die Tatsache, dass der BGH in anderen Zusammenhängen ausdrücklich das Recht des Mieters auf freie Farbwahl bekräftigte, dieses Recht aber hier konterkariert wird.

Nach BGH (AZ: VIII ZR 198/10) schränkt z. B. die ausschließliche Festlegung auf die Farbe Weiß die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu sehr ein, insbesondere zur Zeit der Nutzung der Wohnung. Auch die Einholung der Erlaubnis für eine Farbänderung würde eine entsprechende Renovierungsklausel unwirksam machen. Die Farbwahl darf allerdings bei Ende der Mietzeit nicht die Weitervermietung gefährden.

Ein Gutes hat die Sache aber doch: Der Vermieter muss eine einwandfreie Ausführung garantieren. Ist die Wand rissig, sind Risse zu beseitigen und nach dem Streichen darf man die Stellen nicht mehr sehen. Ansonsten muss der Vermieter so lange nacharbeiten lassen, bis die Wand gleichmäßig weiß ist. Ein kleiner Trost, denn auch hier wird nicht selten das Gericht über die Qualität der Ausführung entscheiden müssen und für so manche böse Überraschung gut sein, besonders wenn einem auch hier der Gerichtsgutachter aus Kostengründen vorenthalten wird.

Ich darf mich jetzt auf frisch gestrichene Türen, Heizkörper, Küche und Arbeitszimmer im Mai freuen. Alles in strahlendem Weiß und das mir, der weiße Wände widerwärtig kalt findet und sich in weißen Räumen grundsätzlich nicht wohlfühlt. Besonders unangenehm, da gerade Räume betroffen sind, in denen ich mich besonders oft aufhalte und da ich aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung nur selten verlassen kann. (Thomas M. Müller)

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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