Was tun bei Hartz IV Zwangsumzug?

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Nach den Hartz 4 Gesetzen darf nur angemessener Wohnraum bezahlt werden", erläutert der Deutsche Mieterbund. Nach dessen Prognosen werden 2006 eine halbe Million Haushalte aufgefordert, ihre Wohnkosten zu senken. Verlässliche Daten fehlen, weil nicht alle Kommunen Zahlen erhoben haben.

Was steht einem Hartz IV Empfänger tatsächlich zu?

Die Kommunen und die für Hartz IV Empfänger zuständigen ARGE Sachbearbeiter entscheiden, welche Miete und Wohnungsgröße angemessen ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einer Broschüre Richtwerte vorgegeben. Demnach stehen einem Single zwischen 45 und 50 Quadratmeter Wohnfläche zu. Zwei Personen 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer, drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Zimmer. Diese Größen sollen eine ungefähre Vorgabe sein.

Dennoch soll es in den unterschiedlichen Komunen auch verschiedene Berechnungssätze für ALG II Empfänger/innen geben. Diese richten sich nach dem üblichen Mietspiegel vor Ort.

Verhindern des Zwangsumzuges

Um einen Zwangsumzug bei Hartz 4 zu verhindern gibt es die Möglichkeit seine "zu große" Wohnung an einen Dritten zu vermieten. Damit würden Kosten in Bezug auf Nebenkosten und Miete gesenkt werden. Hierfür bedarf es in den meisten Fällen der Zustimmung des Vermieters.

Eine weitere Möglichkeit ist es, gegen den Bescheid der ARGE Widerspruch einzulegen. Gegen den Umzugs- Bescheid können Hartz 4 abhängige Mieter Widerspruch einlegen. Darüber entscheidet die ARGE. Der letzte Weg, einen Auszug zu vermeiden, ist der Widerspruch beim zuständigen Sozialgericht. Die erste Instanz ist kostenlos.

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