Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung

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Achtung: Dieser Artikel bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahre 2006! Der Autorin ist hier leider ein Fehler unterlaufen, den wir hiermit entschuldigen!

Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter zu unterschreiben, muss eindeutig sein. Anderenfalls darf das Jobcenter keine Leistungskürzung vornehmen, entschied das Sozialgericht Hamburg (SG) mit seinem Beschluss vom 20. April 2006 (Aktenzeichen: S 50 AS 661/06 ER).

Sanktion ist nur bei eindeutiger Weigerung rechtmäßig
Das SG nahm in seinem Beschluss ausführlich Stellung zu der Frage, wann das Jobcenter die Leistung eines Hartz IV-Beziehers gemäß § 31 Abs. 1 SGB II absenken darf. Denn eine Pflichtverletzung, die eine Sanktion zur Folge hat, liegt nur dann vor, wenn sich der Betroffene eindeutig und unmissverständlich weigert, eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

In dem Verfahren ging es konkret um die Frage, ob der Zusatz „unter Vorbehalt“ beim Unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung als Weigerung nach § 31 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Gemäß dieses Paragraphen darf eine Absenkung der Hartz IV-Leistung nur erfolgen, wenn sich der Betroffene trotz Rechtsfolgenbelehrung weigert, eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung anzunehmen.

Das SG stellte jedoch klar, dass es sich nur dann eindeutig um eine Weigerung handelt, wenn das Jobcenter unmissverständlich das Ende der Verhandlungen verkündet, dem Hartz IV-Bezieher, ein abschließendes und als solches gekennzeichnetes Angebot vorgelegt hat und der Betroffene das Angebot nach einer ihm konkret benannten, angemessenen Frist nicht annimmt. Der Zusatz „unter Vorbehalt“ stelle keine Weigerung dar und dürfe somit auch nicht mit einer Leistungskürzung bestraft werden, urteilte das SG. (ag)

Bild: Alfred Kroll, Pixelio.de

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