Verfolgungsbetreuung auch nach Hartz IV

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Auch wenn man bereits aus Hartz IV ausgeschieden ist, weil man einen Job gefunden hat, wird weiter vom Amt schikaniert
Kürzlich erhielt ich einen Brief von einen Herrn K. aus Westthüringen, der aus Hartz IV ausgeschieden ist. Der Antrag auf Hartz IV war auch ausgelaufen. Er hat somit einen Antrag nicht weiter gestellt, da er einen selbst gesuchten Arbeitsplatz gefunden hatte. Somit hat er den zugesendeten Weiterbewilligungsantrag ignoriert und nicht mehr weitere Leistungen beantragt. Na ein paar Tagen erhielt er ein Schreiben ohne Namen und ohne Unterschrift mit folgendem Text:

"Sehr geehrter Herr K.,

beim Durchsehen unserer Unterlagen, haben wir festgestellt, dass Sie keinen Weiterbewilligungsantrag auf ALG II gestellt haben. Ich fordere Sie hiermit auf zu diesen Sachverhalt Stellung zu nehmen, was der Grund ist der Nichtweiterbeantragung ALG II.

Sollten Sie nicht auf unser Schreiben bis 24.08.2016 reagieren, müssen wir eine Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen. Anhang: Anhörungsbogen. Da der Bürger seine Rechte und Pflichten kannte und wusste da kein WBA bei der ARGE vorliegt und auch kein Antrag gestellt wurde hat die ARGE auch keine Handhabe gegen den Bürger."

Merke: Keine Mitwirkungspflichten außerhalb des Leistungsbezuges!

Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I setzt voraus, dass sich der Leistungsberechtigte nach dem SGB II noch im Status des Leistungsbezuges befindet. Meldet sich ein Leistungsberechtigter etwa wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden – also den Lebensunterhalt unabhängig von Transferleistungen sichernden – Arbeit aus dem Leistungsbezug ab, hat dieser ab dem Tage der Arbeitsaufnahme keine Mitwirkungspflichten mehr gegenüber dem Jobcenter. Damit scheidet auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II aus.

Der Betroffene schickte ein Schreiben an die Behörde mit obigem Schrifttext in der und dachte der Sachverhalt wäre damit geklärt. Aber war leider ein Irrtum!

Das Jobcenter ließ mit ihren Schreiben nicht locker und kontaktierte den Herrn K. weiter mit Schreiben und Androhungen. Dies betrachtete der Betroffene als Nötigung und erstattete bei der Staatsanwaltschaft gegen die betreffenden Mitarbeiter des Job – Centers und gegen die Behörde Anzeige wegen Nötigung. Zudem wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet.

Jeder Bürger und Bürgerin , der aus dem Hartz4 System ausscheidet entweder aus persönlichen Gründen, durch Arbeit , Krankheit und Rente wird mit Anschreiben und dazu gehörigen Androhungen förmlich überhäuft. Es wird mitgeteilt, dass noch angebliche Forderungen offen wären, obwohl die Betroffenen noch von den ARGEN vorenthaltene Gelder in zwei bis dreistelliger Summe zu erhalten haben.

Die Bürger bekommen Schreiben dass, sie bis zum ………. noch einen Betrag von ….zu zahlen haben, auf Grund einer angeblichen Überzahlung. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie unberechtigt noch Gelder bezogen hätten, die ihnen angeblich nicht zu standen usw.

Auf Grund des Repressionsgesetz lassen sich die MA der Job –Center immer neue Methoden einfallen um den Bürger zu schikanieren und zu schaden. Damit wurde ihnen Tür und Tor geöffnet. Mein Rat: Man sollte sich nicht einschüchtern lassen, sondern dagegen rechtlich vorgehen. Entweder mit der Hilfe von unabhängigen Beratungsstellen oder eines Anwalts. Erwerbslosenberatung, Luise Müller, Suhl

Achtung wichtige Anmerkung/Ergänzung der Redaktion: Fakt ist, man kann sich nicht einfach aus dem Leistungsbezug abmelden, schon gar nicht im laufenden Monat. Rechtsgrundlage ist § 46 SGB I, danach kann man mit Wirkung ab 01. des Folgemonats auf ALG II verzichten. Dieser Verzicht muss lt Gesetz gegenüber dem Jobcenter nachweislich schriftlich und unmissverständlich erklärt werden. Die bloße Mitteilung, man hätte nun einen Job und benötige deshalb kein ALG II mehr, reicht dazu nicht aus. Bei einem Verzicht hat das Jobcenter aufgrund § 46 Abs. 2 SGB I ein Prüfungsrecht nach §§ 20 und 21 SGB X um festzustellen, ob der Verzicht rechtswirksam ist. Selbstverständlich besteht dabei und währenddessen eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Und solange die ALG II Bewilligung nicht per Verwaltungsakt aufgehoben wurde und der Bezugszeitraum beendet ist, ist natürlich auch § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II anwendbar.

Bild: WoGi – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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