SGB XII: Neues Schonvermögen seit 1. April 2017

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Ab April 2017 gelten neue Regeln für Sozialhilfe-Bezieher. Diese betreffen vor allem den Vermögensfreibetrag. Es gilt ein „Schonvermögen“, das man nicht verwerten muss, um als hilfsbedürftig zu gelten.

Verwertbares Vermögen
Als verwertbares Vermögen gilt Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Guthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum oder Eigentumswohnungen.

Schonvermögen fast verdoppelt
Seit dem 1. April wurde das Schonvermögen nahezu verdoppelt. Statt bisher 2600 Euro stehen den Betroffenen 5000 Euro frei.
Die Grenze von 5000 Euro gilt auch für Ehepartner und Minderjährige. Wer von Sozialhilfe lebt und Kinder wie Eltern unterhält, hat in Zukunft einen Freibetrag von 500,00 Euro. (Dr. Utz Anhalt)

Anmerkung: Im ursprünglichen Artikel stand "Hartz IV Leistungen", es sind aber die Leistungen nach dem SGB XII gemeint!

Bild: kamasigns/fotolia

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