Seit Juli 2013 gilt die neue Pfändungstabelle

Erhöhung der Pfändungsfreigrenze seit 1. Juli 2013

08.07.2013

Entsprechend der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26. März diesen Jahres wurde die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli 2013 angehoben. Der frühere Pfändungsfreibetrag von 1.028,89 Euro wurde demnach auf 1.045,04 Euro erhöht, sofern keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Ist Letzteres der Fall steigt das nicht nicht pfändbare Einkommen um 393,30 Euro für den ersten Unterhaltsgläubiger und um 219,12 Euro für den zweiten bis fünften. Bisher galten Beträge von 387,22 Euro beziehungsweise 215,73 Euro.

Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre neu berechnet
Damit der Lebensunterhalt von Schuldnern und Schuldnerinnen und ihren Familien trotz einer Einkommenspfändung sichergestellt ist, zahlen die Arbeitgeber gemäß § 850c ZPO bestimmte Freibeträge pfändungsfrei an den Schuldner aus. Von Einkommen über 3.203,67 Euro (früher 3.154,15) ist der Mehrbetrag jedoch voll pfändbar. Dabei spielt es keine Rolle, für wie viele Personen der Betroffene unterhaltspflichtig ist.

Die persönliche Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, für die der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der allgemeingültige Pfändungsfreibetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag gemäß § 32a I Nr. 1 EStG zu Beginn des Jahres, in dem die Anpassung erfolgte. 2013 erhöhte sich der steuerliche Grundfreibetrag von 8.004 Euro auf 8.134 Euro, so dass folglich auch der Pfändungsfreibetrag angehoben werden musste.
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre neu berechnet. Demnach müsste die nächste Änderung zum 1. Juli 2015 in Kraft treten. Für das kommende Jahr ist jedoch eine erneute Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 8.354 Euro vorgesehen. (ag)

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