Ratgeber Hartz IV: Unterhalt sowie Kindergeld

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Ratgeber zu Unterhalt und Kindergeld

Kindergeld oder Unterhalt sind Einkommen. Deshalb gilt auch hierfür der Absetzbetrag von 30 Euro je Erwachsenen in der ALG II Bedarfsgemeinschaft. Auch bei Eltern ohne Einkommen sind für jeden Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft also 30 Euro vom Kindergeld abzusetzen. Schauen Sie in Ihren Bescheid und legen Sie Widerspruch ein, wenn dies nicht berücksichtigt wurde. Achtung: Für ihr Kindergeld können Kinder, erst ab 18 Jahren einen Freibetrag von 30 Euro geltend machen.

Bis zum 15. Geburtstag gilt ein Kind als nicht Erwerbsfähig und erhält Sozialgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Kindergeld ist sonstiges Einkommen des Kindes und wird beim Kind als solches angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Für sonstiges Einkommen gibt es einen Pauschalfreibetrag von 30 Euro (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) – jedoch i.d.R. nur für Volljährige (also ab 18 Jahren). Eine Ausnahme gilt hier nur für Minderjährige, die nicht mit Volljährigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Zahlt ein Unterhaltspflichtiger an den Unterhaltsberechtigte aus seinem Einkommen aufgrund eines "titulierten Unterhaltsanspruches" regelmäßig Unterhalt, so ist das Einkommen um diesen Betrag zu verringern, ehe es auf den ALG II-Bedarf angerechnet wird. Unterhaltspflichtige müssen die AfA von sich aus auf die Unterhaltsleistung aufmerksam machen, da dieser Aspekt im Fragebogen nicht erhoben wurde. (01.08.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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