Ratgeber Einkommensberechnung und Hartz IV

Lesedauer 10 Minuten

Mit der neuen ALG II-V, die seit 01.01.2008 in Kraft ist, hat sich bei der Einkommensberechnung einiges geändert, von dem hauptsächlich Selbstständige und Beziehern von Lohn, also von Einkommen in monatlich schwankender Höhe, betroffen sind.
Das Einkommen von Selbstständigen wird nun fast identisch zu dem von Arbeitern und Angestellten berechnet. Auf Besonderheiten bzw. Unterschiede wird gesondert hingewiesen.

Grundlagen und Definitionen
Was vom Einkommen für Freibeträge abgesetzt werden können, regeln § 11 SGB II, die Handlungsanweisung dazu und die ALG II-V.
Personen ab 15 Jahren gelten gemäß SGB II §7 Abs. 1 Nr. 1 als erwerbsfähig.
ALG II = Arbeitslosengeld II
ALG II-V = Arbeitslosengeld II–Verordnung
SGB II = Sozialgesetzbuch II
BG = Bedarfsgemeinschaft

Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbstständigen

Das auf das ALG II anrechenbare Einkommen wird nach der Formel:
anrechenbares Einkommen = Nettolohn – Absetzbeträge – Freibeträge
ermittelt, wobei die Freibeträge nach § 30 SGB II vom Bruttoeinkommen berechnet werden.

Besonderheit für Selbstständige: Bei Selbstständigen sind von den Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 ALG II-V alle Betriebsausgaben, also Ausgaben für Betriebsmittel und Rohstoffe abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Diese müssen im Einzelfall vor der Anschaffung vom Sachbearbeiter genehmigt werden (§ 3 Abs. 3 ALG II-V). Außerdem können Selbstständige zusätzlich für berufliche Fahrten mit ihrem Privat-PKW je gefahrenem Kilometer 0,10 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Das Ergebnis ist der Gewinn, der dem Bruttoeinkommen gleichsteht, von dem dann die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden können.

§ 11 Abs. 2 SGB II
Satz 1: Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Satz 2: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

zu 1. und 2.
Bei Arbeitern und Angestellten werden diese Beträge regelmäßig vom Bruttolohn abgezogen, bei Selbstständigen ist dies nicht, bzw. nur als Pauschale der Fall.
Besonderheit für Selbstständige: Der Selbstständige muss also nach Erhalt seines Steuerbescheides eine Überprüfung der Arbeitslosengeld II-Bescheide des zurückliegenden Steuerjahres nach § 44 SGB X beantragen, wenn die darin berücksichtigten Steuern niedriger waren als die tatsächlichen. Das Amt muss dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von monatlich 1/12 der Steuerforderung für das Steuerjahr durchführen. Es ergibt sich dann eine ALG II-Nachzahlung in Höhe der Steuerforderung. Dasselbe trifft auf ev. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu.

zu 3.
Dazu gehören:
a) gesetzlich vorgeschriebene: Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufs-Haftpflichtversicherung wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung
b) private: Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung

zu 4.
Für die staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) aufgewendeten Beträge können bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 EStG abgesetzt werden.

zu 5.
Dazu gehören u.a.:
a) doppelte Haushaltsführung,
– Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur berücksichtigt werden, wenn der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält und ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann
– pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden: 35 €
– Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen absetzbar
– mindestens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwei Familienheimfahrten monatlich; maximal in Höhe der Aufwendungen, die sich bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die zweite Wagenklasse unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ergeben;
b) Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften;
c) Kinderbetreuungskosten (müssen vorrangig nach § 90 Abs. 3 SGB VIII beim Jugendamt beantragt werden),
d) Fahrtkosten,
– bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,20€ je Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, bei einer 5-Tage-Woche sind 19 Arbeitstage pro Monat anzuerkennen, mehr oder weniger Tage sind entsprechend zu erhöhen oder zu mindern
– die tatsächlichen Kosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
– sind die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs höher als die für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, werden die Kosten nur bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen;
e)sofern sie berufsbedingt erforderlich sind, Kosten für: Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten;
f) Unfallkosten, sofern der Unfall auf dem Weg zur, während oder von der Arbeit passiert ist;
g) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale = 15,33 € (gilt nicht für Selbstständige: § & Abs. 1 Nr. 2a ALG II-V, siehe auch zu 1. und 2.).

zu 6.
§ 30 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Diese Beträge können nur von Erwerbseinkommen abgesetzt werden, nicht von sonstigem Einkommen.

zu 7.
Hier muss ein gültiger Unterhaltsanspruch bestehen, der vom Jugendamt oder Gericht festgelegt oder notariell vereinbart wurde.

zu 8.
Bei Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. SGB III der Teil des Einkommens, der bereits bei der Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, den §§ 71 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) oder § 108 SGB III (Ausbildungsgeld) beim bewilligten BAföG/BAB angerechnet wurde.

zu Satz 2
Für die Absetzbeträge nach 3. bis 5. wird dem Hilfebedürftigen, der 400 Euro Bruttoeinkommen oder weniger hat, nur eine Pauschale von 100€ zugestanden.

Besonderheit für Selbstständige: Das wird insbesondere Selbstständige Hilfebedürftige, die in der Anfangszeit nur wenig Gewinn erwirtschaften, hart treffen, da diese bei tatsächlich höheren Ausgaben diese nicht absetzen dürfen. Hier kann eine Selbstständigkeit schnell unlukrativ werden.

Bsp.: Ein Hilfebedürftiger erzielt im Monat 1200€ Bruttoeinkommen und erhält nach Abzug Steuern und SV-Beiträge 906,72€ Netto. Zuerst werden vom Bruttoeinkommen die Freibeträge ermittelt:
Grundfreibetrag: 100 €
Freibetrag 1: 180 € (20% des Brutto von 100,01€ bis 1.00,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 20 € (10% des Brutto von 1.000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 400€)
vom Nettoeinkommen abzusetzender Gesamtfreibetrag: 300€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ – Gesamtfreibetrag 300€ = 606,72€.

Hat der Hilfebedürftige nachgewiesen höhere Aufwendungen als durch den Grundfreibetrag gedeckt, kann er statt diesem die höheren Aufwendungen geltend machen (wenn er mehr als 400€ Bruttoeinkommen erhält): Aufwendungen für KFZ-Versicherung monatlich 35 €, private Versicherungen 30 €, Fahrkosten 200€, Unterhalt 150€, Werbungskostenpauschale 15,33 € = 430,33€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ – Freibetrag nach § 30 SGB II 40€ – tatsächliche Aufwendungen 430,33€ = 436,39€.

Sonstige Einnahmen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Dazu gehören u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt. Für sonstige Einnahmen gilt für Volljährige ein Pauschalfreibetrag von 30€ (§ 6 Abs. 1 ALG II-V) für private Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der ohne Prüfung tatsächlich erfolgender Aufwendungen gewährt wird.
Beiträge zu den dort ebenfalls genannten gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen können somit zusätzlich in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.22 ff), dazu gehören u.a.:
– Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung.
Ebenfalls fallen (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.25) nicht unter die vorgenannte Pauschale, Aufwendungen für angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Hierzu gehören z.B. freiwillige/private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbständige/ Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können ebenfalls zusätzlich in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Ebenso können die nach § 11 Abs. 2 SGB II zutreffenden Aufwendungen abgesetzt werden:
– geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II,
– die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II,
– Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.

Wichtig!
Auch wenn die Pauschale nach § 6 Abs. 1 ALG II-V nur für Volljährige gilt, die Absetzbeträge nach § 11 SGB II gelten auch für Minderjährige. Die Absetzbeträge in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten, bis auf den unter Nr. 6 genannten, für alle Einkommensarten, unabhängig vom Alter des Einkommensbeziehers.

Unterschied der Einkommensanrechnung zwischen Lohn, Gehalt und Gewinn bei Selbstständigen
Es besteht grundsätzlich die Pflicht, dass das ALG II am Monatsanfang ausgezahlt werden muss, geregelt im SGB II § 41 Abs. 1 Satz 4. Das dies generell immer gilt, auch wenn Einkommen verrechnet werden muss, hat u.a. das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 18.01.2006, AZ: S 95 AS 133/06 ER, festgestellt. Das Gehalt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt. Hier wird es also bei der Anrechnung und Berechnung des ALG II keine Probleme geben.

Bei Lohn, der monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird, sieht es nach § 2 Abs. 3 ALG II-V etwas anders aus. Hier kann neuerdings das Einkommen geschätzt werden, was zuvor nur bei einmaliger, vorläufiger oder kurzfristiger Leistungserbringung erfolgen durfte.

Allerdings darf nicht nach “Pi mal Daumen” geschätzt werden, sondern es muss ein Monatseinkommen aus dem Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes gebildet werden. Gerade das wird sich in der Praxis als undurchführbar erweisen, da bei schwankendem Einkommen unmöglich vorausgesagt werden kann, wie hoch das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes sein wird.
Da der Hilfebedürftige aber generell einen Anspruch auf das ihm zustehende ALG II in korrekter Höhe hat, muss hier, sofern das Amt dies nicht von sich aus macht, der Hilfebedürftige monatlich die Nachberechnung seines ALG II auf der Basis seiner Einkommensnachweise beantragen.

Bei Selbstständigen soll nach § 3 Abs. 4 ALG II-V aus dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden. Das erfordert ebenfalls eine Einkommensschätzung. Bei Einkommen von Selbstständigen, das eine jährliche Berechnung erforderlich macht (dies trifft i.d.R. für alle Selbstständigen zu) ist nach § 3 Abs. 5 ALG II-V zur Durchschnittsberechnung ebenfalls das Einkommen der letzten 6 Monate aus der Selbstständigkeit zu berücksichtigen, wenn der Hilfebedürftige hier bereits ALG II erhalten hat. Hier kann es dazu kommen, dass der Selbstständige Hilfebedürftige generell eine Unterdeckung seines Bedarfes hat, da nicht das tatsächliche Einkommen angerechnet wird. Auch deshalb muss der Selbstständige Hilfebedürftige die unter “zu 1. und 2.” genannte Überprüfung beantragen, um das u.U. zu wenig gezahlte ALG II nachzufordern.

Verschiedene Einkommensarten
Treffen Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen zusammen und liegt das Erwerbseinkommen unter dem Grundfreibetrag, dürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zulässige Absetzungen, die durch den nur teilweise realisierten Grundfreibetrag nicht abgedeckt sind, bei sonstigem Einkommen berücksichtigt werden.
Bsp.: 40 € Erwerbseinkommen, 150 € sonstiges Einkommen, Aufwendungen für KFZ-Versicherung monatlich 35 €, Pauschale für private Versicherungen 30 €, Werbungskostenpauschale 15,33 €.
Die Gesamtaufwendungen betragen 80,33 €. Der beim Erwerbseinkommen nicht berücksichtigte Betrag von 40,33 € ist beim sonstigen Einkommen zu berücksichtigen.

Kindergeld für Kinder
Kindergeld ist generell dem Kind als Einkommen zuzuordnen (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.12). Erst wenn das Kind 25 ist, wird das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet, es sei denn, dieser leitet nachweislich das Kindergeld direkt an das Kind weiter. Dies gilt jedoch nicht für den Teil des Kindergeldes, den das Kind nicht für seinen Bedarf benötigt.

Hat außer dem Kind kein anderes Mitglied der BG Einkommen, so können vom Kindergeld minderjähriger Kinder ebenfalls zutreffende Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden, sofern es sich um Beträge handelt, die dem Kind selbst anfallen oder die im Ergebnis auch dem Kind zugute kommen. So können vom Kindergeld u.a. die Beiträge für eigene private Versicherungen, z.B. auch die Haftpflicht fürs Mofa, oder auch Beiträge für gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherungen der BG abgesetzt werden. Ist das Kind volljährig und hat kein anderes Einkommen, kann es zusätzlich die unter “Sonstige Einnahmen” genannten Absetzbeträge auch von seinem Kindergeld geltend machen, sofern sie ihm selbst entstehen.

Kindergeld für Eltern
Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Erziehungsgeldberechtigten (§ 1 BKGG) als sonstiges Einkommen angerechnet (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.12). Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (§ 11 SGB II, Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.24), steht dem Erziehungsgeldberechtigten für sein Einkommen aus diesem Kindergeldanteil die Absetzbeträge nach der Berechnung Sonstige Einnahmen zu, insbesondere die Pauschale von 30€, sofern er über kein weiteres Einkommen verfügt und nicht bereits dort Freibeträge geltend gemacht hat.
Siehe auch:

Bedarfsanteilsmethode
Diejenige Person einer BG, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann und nur Aufgrund der sog. Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ALG II erhält, unterliegt zwar noch dem Rechtskreis des SGB II, dieser muss hier jedoch verfassungskonform umgesetzt werden (BGH vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, BSG vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R). D.h. das Amt kann z.B. an sie keinerlei Forderungen wie Bewerbungen, Eingliederungsvereinbarung usw. mehr richten.

Kinder schulden ihren Eltern keinen Unterhalt!
Das zeigt sich schon allein darin, dass im Gegensatz zu den Eltern (siehe Hinweis 1), Kinder aus der BG ihrer Eltern herausfallen, wenn sie ihren Bedarf selbst decken können. Bislang unterstellen viele ARGEn den Kindern, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können und damit nicht mehr bedürftig sind, rechtswidrig, sie würden ihre Eltern aus ihrem Einkommen unterstützen und verlangen ohne jede Erklärung Auskünfte über das Einkommen der Kinder und rechnen dann deren angeblichen Einkommensüberhang ohne Berücksichtigung der hierbei geltenden besonderen Freibeträge (§ 1 Abs. 2 ALG II-V) den Eltern als Einkommen an.

Einzig Kindergeld (siehe: Kindergeld für Eltern) darf den Eltern als Einkommen angerechnet werden.
Nur wenn das Kind in erheblichem Maße Vermögend oder über ein enormes Einkommen verfügt, darf das Amt u.U. einen Teil seines Einkommens den Eltern anrechnen. Hier stehen dem Kind aber enorme Freibeträge zu, die in § 1 Abs. 2 ALG II-V geregelt sind.
Dazu ist das Bruttoeinkommen des Kindes um die Absetzbeträge nach der obigen Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbstständigen zu bereinigen. Der Freibetrag, der dann von diesem Einkommen abgezogen werden muss, beträgt: 2x die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II plus die (anteiligen) Kosten der Unterkunft.
Sollte hier ein Überhang entstehen, so ist dieser erneut um 50% zu mindern, erst der Rest kann als Einkommen bei den Hilfebedürftigen angerechnet werden. Das gilt im Übrigen auch für andere Personen, die mit den Hilfebedürftigen in Haushaltgemeinschaft lebenden und mit diesen verwandt oder verschwägert sind.

Generell sollte man zuerst energisch gegen eine solche Unterstützungs- bzw. Unterhaltsvermutung Widerspruch einlegen! Ein “Beispiel für einen Widerspruch gegen die sog. Unterstützungs- bzw. Unterhaltsvermutung nach SGB2 § 9 Abs. 5” ist in diesem Forumsbereich unter “Ratgeber Widerspruch” zu finden.

Stiefkinder in der Bedarfsgemeinsachft (BG)
Wenn “Mann” oder “Frau” zusammen mit einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dass nicht sein/ihr Kind ist, wird deren Einkommensüberhang auf den Bedarf dieses Kindes angerechnet.
Folgende Entscheidungen sehen diese Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern als Verfassungswidrig an:
– Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 27/07 ER vom 01.03.07
– Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 213/06 ER vom 28.09.06
– Sozialgericht Stuttgart, AZ S 3 AS 1933/07 ER vom 20.03.2007
– Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER vom 08.01.2007
– Sozialgericht Berlin, AZ: S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006

Andere Freibeträge für ALG II- und Sozialgeld-Empfänger
a) Unabhängig von der Art des Einkommens und dem Alter des Einkommenserzielers bleiben einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
b) Bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V). Siehe dazu auch: Ratgeber “Kinder, Kindergeld und Zuverdienst”.
c) Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 154€/Monat bzw. in Höhe des tatsächlichen Aufwandes.
d) steuerfreies Einkommen aus Nebentätigkeiten pro Monat bis 173,50€, max. 500€ im Jahr.
e) Auslöse bis zur Hälfte des Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Zu c) bis e) siehe auch: Ratgeber “Was ist privilegiertes Einkommen”. (Stand: 17.02.2008, Weitere Informationen auch in unserem Hartz IV Forum)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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