Prozesskostenhilfe ohne Bedarfsgemeinschaft

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Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen nur die Hartz IV-Leistungen des Antragsstellers, nicht die gesamten Sozialleistungen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden

12.01.2015

Wenn Hartz IV-Bezieher einen Rechtsstreit führen, können sie staatliche Prozesskostenhilfe beantragen. Ob die Leistung gewährt wird, hängt vor allem vom Einkommen des Antragstellers ab. Im Fall einer Hartz IV-Bezieherin aus Trier stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz in einem am 7. Januar 2015 veröffentlichten Beschluss klar, dass für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die ihr zustehenden Leistungen berücksichtigt werden dürfen, nicht aber die gesamten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft, die sie gemeinsam mit ihren Kindern bildet (Aktenzeichen: 3 Ta 200/14).

Gesamtleistung für die Bedarfsgemeinschaft darf nur anteilig beim Antrag auf Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden
Die Frau lebt mit ihren zwei minderjährigen Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält insgesamt 1.522,33 Euro pro Monat vom Jobcenter, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu decken. Wegen eines Rechtsstreits beantragte sie Prozesskostenhilfe, die das Arbeitsgericht Trier jedoch nur mit Einschränkungen bewilligte. So sollte sie die Prozesskostenhilfe nur als eine Art Darlehen erhalten, dass sie monatlich mit 30 Euro zurückzahlen sollte. Das Gericht kam zu dieser Regelung, da es die gesamten Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigte, also nicht nur die Hartz IV-Leistung für die Frau, sondern auch das Geld für ihre Töchter.

Das LAG entschied als nächst höhere Instanz jedoch zugunsten der Hartz IV-Bezieherin. Die Sozialleistungen für die beiden Töchter dürften beim Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt werden, da sie der Mutter nicht für sich persönlich zur Verfügung stünden. Die Klägerin könne lediglich über einen Betrag von monatlich 382,00 Euro sowie über weitere 45,84 Euro als Alleinerziehende und 220,19 Euro für die anteilige Miete von der Gesamtleistung für die Bedarfsgemeinschaft verfügen, so das LAG. Folglich dürfe auch nur dieser Betrag als Einkommen der Hartz IV-Bezieherin berücksichtigt werden. Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe zugesprochen, ohne diese zurückzahlen zu müssen. (ag)

Bild: Gabi Eder / pixelio.de

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