Paradigmenwechsel der Sozialpolitik durch Hartz IV

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Paradigmenwechsel der Sozialpolitik durch Hartz IV. Repressionsinstrumente des SGB II

Durch die sog .“Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe“ stürzte das Fürsorgerecht ab vom Rechtsanspruch auf eine Mindestsicherung durch den Staat zu der Maxime „Fördern durch Fordern“. Staatliche Unterstützung wird nur noch gegen individuelle Gegenleistung gewährt. Der sozialstaatliche Grundsatz, wonach jedem Menschen allein schon auf Grund seines/ihres Menschseins ein Existenzrecht zusteht, wurde ersetzt durch den Grundsatz „Wer nicht arbeitet soll auch nicht essen“ (Müntefering). Das BSHG von 1961 wollte das Fürsorge- und Almosendenken ersetzen durch einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung. Aber der dort gültige Grundsatz „jedem Menschen steht durch die Sozialhilfe ein bestimmtes Existenzminimum zu“ gilt nicht mehr.

Erfolgt die Gegenleistung nicht und die leistungsgewährende Stelle akzeptiert die Gründe nicht, so kann eine 100%ige Kürzung des ALG II erfolgen, auch der Kosten für Unterbringung und Heizung.

Die Aussage im BSHG § 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
(2) „ … Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken. … “ hat sich sogar im SGB XII verändert zu der verstärkten Forderung: SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe

„ … Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. … “ – sagen Sie das einmal einem 86jährigen Rentenaufstocker oder einem dauerhaft voll Erwerbsunfähigen! Die müssen sich kümmern, überhaupt zurecht zu kommen. Und im SGB II verschärft mit einer 100%ige Sanktionsandrohung zu SGB II § 2 Grundsatz des Forderns
(1) „ … Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. … “.

Das hat zu solch absurden Situationen geführt, dass SchülerInnen in einer Eingliederungsvereinbarung auferlegt wurde, in der Freizeit und in den Ferien für den Unterhalt der Familie arbeiten zu gehen. Getreu dem Motto: „Früher war das doch auch üblich“. Ab 13 Jahren ist „Kinderarbeit“ (in Grenzen) erlaubt.

Weitere Verschärfungen/ Repressionsinstrumente des SGB II:
§ 10: Jede Arbeit ist zumutbar. Auch schlechte und schlecht bezahlte unter dem Existenzminimum.

§ 15: Mit dem/der PAP („persönlicheR AnsprechpartnerIn“) ist eine sog. „Eingliederungsvereinbarung“ abzuschließen. Eine Ablehnung wird stark sanktioniert. Da die Gerichte hierin neben dem grundsätzlichen Problem des Verstoßes gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit oftmals auch versuchte Nötigung sahen, soll diese „Vereinbarung“ in Zukunft durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Der ist zwar dann widerspruchsfähig, der Widerspruch entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung.

§ 15a: Sofortangebot: Erwerbsfähigen Personen, die erstmals den Antrag auf SGB II-Leistungen stellen und zuvor keine SGB III-Leistungen (ALG I) bezogen haben, sollen unverzüglich „Eingliederungsleistungen“ (i.d.R eine Arbeitsgelegenheit = AGH mit „Aufwandsentschädigung“ = „1-Euro-Job“ oder ein Berufsfindungs- oder Bewerbungstraining) angeboten werden. Unter 25jährige müssen gemäß § 3 Abs. 2 unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder in eine AGH vermittelt werden. Das Alles gilt auch für Menschen, die gerade (auf dem 2. Bildungsweg) das Abitur gemacht haben und auf den Beginn des Studiums warten, oder aber gerade das Studium abgeschlossen haben und auf Stellensuche sind. In Zukunft, so wird überlegt, sollen die 1-Euro-Jobs ersetzt werden durch eine „Bürgerarbeit“ ohne Aufwandsentschädigung.

§ 16: Im Prinzip sind alle Eingliederungsleistungen des SGB III möglich. Damit wird aber derart „wirtschaftlich“ umgegangen, dass selten von diesen reichhaltigen Möglichkeiten (Fortbildung, Umschulung, ABM …) Gebrauch gemacht wird. Gegen den Willen der Betroffenen kann ihnen eine psychosoziale Betreuung oder eine Suchtberatung aufgezwungen werden (Abs. 2) – das ist klar in Widerspruch zu jeglichem therapeutischen und sozialarbeiterischem Denken.

§ 31 „Absenkung und Wegfall des ALG II“ – regelt die Sanktionen (Norbert Hermann, 23.06.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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