Neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhalt ab 2015

Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen erhöhen sich

15.12.2014

Ab 1. Januar 2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhalt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) veröffentlichte die neuen Zahlen zum Jahresende, nach denen sich der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen erneut erhöht, jedoch der Kindesunterhalt gleich bleibt.

Unterhaltspflichtige dürfen ab 2015 mehr Einkommen für den eigenen Lebensbedarf behalten
Unterhaltspflichtige haben ab dem kommenden Jahr einen höheren Selbstbehalt. Darunter wird der Teil des Einkommens verstanden, den der Unterhalt zahlende Elternteil für den eigenen Lebensbedarf behalten darf. Die Unterhaltsbeträge für die Kinder erhöhen sich jedoch nicht. Das bedeutet gleichzeitig auch keine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt. Der vorsitzende Richter, Jürgen Soyka, betonte gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“: „Wenn an mehrere Berechtigte gezahlt werden muss, können Kinder auch weniger Unterhalt bekommen.“ Dieser Fall trete ein, wenn die Gesamtsumme der Unterhaltsansprüche den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigen würde.

In der Düsseldorfer Tabelle werden die Unterhaltsansprüche abhängig vom Einkommen der Eltern für Trennungskinder geregelt. Sie wird in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Zudem sind auch Ex-Partner und die Eltern eines Unterhaltspflichtigen von der neuen Tabelle betroffen, wenn beispielsweise die Kosten für das Pflegeheim die Rente der Eltern übersteigen und die Kinder unterhaltspflichtig werden.

Welche Beträge erhöhen sich in der neuen Düsseldorfer Tabelle?
Für Erwerbstätige erhöht sich der Selbstbehalt im kommenden Jahr von 1.000 auf 1.080 Euro im Monat. Nicht-Erwerbstätige dürfen ab 2015 statt den bisherigen 800 Euro ab Januar 880 Euro trotz Unterhaltspflicht behalten. Weißt der Unterhaltspflichtige nach, dass er für die vorgesehene Mietobergrenze keine Wohnung finden kann, erhöht sich der Selbstbehalt zudem. Bei den Unterhaltspflichtigen für die eigenen Eltern steigt der Selbstbehalt von 1.600 Euro auf 1.800 Euro im Monat.

Die Anhebung der Selbstbehalte hat zur Folge, dass das Existenzminimum der Kinder unter Umständen nicht in jedem Fall gesichert ist, so dass Jobcenter, Sozialämter und die Unterhaltsvorschusskasse die Differenz ausgleichen müssen. Das Gericht wies daraufhin, dass die Anhebung des Selbstbehalts dennoch notwendig war, weil der Hartz IV-Regelsatz zum neuen Jahr steigt. Dadurch soll vermieden werden, dass Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen aufgrund der Unterhaltszahlungen in Hartz IV rutschen und keinen Arbeitsanreiz mehr sehen.

Bei der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle gehen die Kinder leer aus, da sie keine Erhöhung der Unterhaltssätze der Unterhaltsberechtigten beinhaltet. Das Gericht bezeichnete das als „unschön“, betonte aber, dass die Justiz keinen Spielraum dabei habe. Die Unterhaltssätze orientieren sich am steuerlichen Kinderfreibetrag, den die Bundesregierung nicht angehoben hat. Den Richtern zufolge zeichne sich aber immerhin eine Anhebung des Kinderfreibetrags im Laufe des kommenden Jahres ab. Dann werde auch die Düsseldorfer Tabelle erneut aktualisiert. (ag)

Bild: Petra Bork / pixelio.de

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