Mehr Rechte für Selbstständige mit Hartz IV Bezug

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Betroffene die nach langer Selbstständigkeit ihr Gewerbe verlieren und Hartz IV beantragen, müssen nicht unbedingt ihre abgeschlossene Lebensversicherung veräußern

Ehemalige Selbstständige, die ihr Gewerbe verlieren und Hartz IV beantragen, müssen nicht unbedingt ihre abgeschlossene Lebensversicherung veräußern, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 35/08 R). Die Bundesrichter stellten klar, dass die Lebensversicherung für die Altersvorsorge bestimmt sind und nicht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) mindern.

Eine 59jährige ehemalige Selbstständige aus Mainz hatte geklagt, weil das zuständige Jobcenter ihr ALG II Leistungen vorenthalten wollte. Die Klägerin hatte seit dem Jahre 1977 als Hundespflegerin in einem eigenen Geschäft gearbeitet und war damit Gewerbetreibend. Doch die Frau musste ihr Gewerbe aufgeben, da sie unter Arthrose leidet. Zur Altersabsicherung hatte sich die Frau im Laufe der Zeit sieben Lebensversicherungen zugelegt, die einen Gesamtwert von 80.000 Euro betragen. Die Klägerin argumentierte, dass sie das gemacht habe, was immer propagiert wurde: sich eigenständig um ihre Altersabsicherung gekümmert. Es sei unzumutbar, dass sie nun zum vorzeitigen Verkauf der Versicherungen gezwungen wird, da bei einem Rückkauf die Versicherungen weit unter Wert veräußert würden. Das Jobcenter argumentierte hingegen, dass die Frau zunächst ihr Vermögen verwerten solle. Zudem habe sie sich in Zeiten der Selbstständigkeit "vom Sozialsystem abgewandt und nicht in die Sozialversicherung eingezahlt".

Das Bundesgericht bestätigte eine "Kumulation von Umständen" und verwies wieder auf das Landessozialgericht zurück. In der Begründung hieß es, dass sich Härtefälle wie in diesem Fall ergeben könnten. Gemeinhin gelten auch Lebensversicherung als Altersvorsorge. Diese seien "schützenswert", so die Richter. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass in Einzelfällen entschieden werden müsste. (09.05.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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