Mehr als 15 Blindbewerbungen sind unzulässig

Lesedauer 2 Minuten

Zu hohe Zahl von Pflicht-Bewerbung in Eingliederungsvereinbarungen ist unzulässig
Meist wird in den Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen festgelegt, die der Hartz IV-Bezieher monatlich schreiben und nachweisen muss. Für schriftliche Bewerbungen kann er sich die Bewerbungskosten in Form einer Pauschale vom Jobcenter erstatten lassen. Immer wieder kommt es dabei zu hanebüchenen Forderungen hinsichtlicher der Zahl der Bewerbungen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 erklärte das Sozialgericht Berlin (SG) nun die Anzahl von mehr als 15 aussichtslosen Blindbewerbungen für unzulässig. Generell müsse im Einzelfall entschieden werden, um die subjektiv sinnvolle Zahl von Bewerbungen zu bestimmen.

Jobcenter darf Anzahl der Pflicht-Bewerbungen nicht willkürlich festlegen
Wer Hartz IV-Leistungen bezieht kommt nicht umhin eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Darin wird unter anderem festgelegt, welche Pflichten der Leistungsbezieher übernehmen muss. Meist wird auch die Zahl der Bewerbungen, die monatlich zu schreiben und nachzuweisen ist, bestimmt. Bisher gibt es jedoch keine einheitliche Regelung dafür, wie viele Bewerbungen das Jobcenter verlangen darf. Leider kommt es deshalb immer wieder zu gerade zu absurden Forderungen seitens der Behörde. Folglich fühlen viele Hartz IV-Bezieher einer gewissen Willkür ausgeliefert. Dieser hat die 87. Kammer des SG Berlin nun einen Beschluss entgegengesetzt.

Da in den §§ 10 und 15 SGB II weder eine konkrete Anzahl von Bewerbungen festgelegt ist, noch aufgeführt wird, was als angemessen gilt, hat das Gericht mit Beschluss per 9. Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass die Forderung von mehr als 15 Blindbewerbungen in der Eingliederungsvereinbarung unzulässig ist. In früheren Urteilen wurden zehn Bewerbungen als noch zulässig erklärt.

Das SG Berlin wies auf subjektive (Qualifikation und Dauer der Arbeitslosigkeit) und objektive (Übernahme der Bewerbungskosten) Kriterien zur Ermittlung der zulässigen Anzahl der Bewerbungen hin. „Vielmehr ist einzelfallbezogen festzustellen, welche Eigenbemühungen zweckmäßig und einforderbar sind. Dies hängt von verschiedenen Faktoren so wohl bezogen auf den Arbeitssuchenden als auch bezogen auf das Berufssegment ab“, heißt es im Beschluss mit dem Aktenzeichen: S 87 AS 28359/13 ER. (ag)

Bild: Anton Porsche (superanton.de) / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...