Klassenfahrten: Maximal 300 Euro bei Hartz IV

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Für Klassenfahrten im Inland müssen Jobcenter in Hessen maximal 300 Euro bewilligen

06.11.2012

In Hessen erhalten Kinder aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften nur maximal 300 Euro für eine schulische Klassenfahrt im Inland. Das urteilte das Landessozialgericht Hessen in dem Urteil: AZ L 7 AS 409/11. Das Kultusministerium Hessen habe jenen Maximalbetrag festgesetzt, weshalb die Eltern der Kinder keinen höheren Betrag beantragen können, auch wenn die Klassenfahrt mehr koste, argumentierten die Richter. Allerdings dürfen höhere Kosten als in dem Erlass vorgegeben nicht dazu führen, dass das Jobcenter die Erstattung völlig versagt.

Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Ausbildung sind nicht im Hartz-IV Regelsatz enthalten. Hat das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten festgesetzt, so müssen Jobcenter darüber hinaus gehende Kosten nicht bezahlen, wie der 7. Senat das hessische Landessozialgericht aktuell urteilte.
Im konkreten Fall besucht eine Schülerin die elfte Klasse einer Schule in Hanau. Die Eltern des Kindes sind auf Arbeitslosengeld II Leistungen angewiesen. Im Verlauf eines Elternabends beschloss die Elternschaft gemeinsam mit dem Klassenlehrer eine Klassenfahrt nach Berlin. Die Kosten wurden auf 350 Euro festgesetzt. Um an der Fahrt teilnehmen zu können, beantragte die Schülerin die Übernahme der vollen Kosten beim zuständigen Leistungsträger. Sie argumentierte, dass sie ohne die Kostenerstattung als Einzige nicht an der Fahrt teilnehmen könne.

Erlass-Grenze für Schulen und Kostenerstattung bindend
Den Antrag lehnte das Jobcenter ab und verwies in seinem Schreiben auf den Erlass des Hessischen Kultusministerium, wonach Klassenfahrten, die im Inland stattfinden, nicht den Betrag von 300 Euro pro Person übersteigen dürfen. Das Jobcenter weigerte sich in dem Bescheid nicht einmal anteilig die Kosten zu übernehmen. Die Fahrt konnte die Schülerin dennoch antreten, da der Förderverein der Schule ein Darlehen bis zur Klärung gewährte. Die Betroffene klagte gegen den Bescheid.

Jobcenter muss bis zur Maximalgrenze zahlen
Die völlige Versagung der Kosten dürfe nicht sein, erkannte auch das Landessozialgericht und verurteilte das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 Euro. Zwar müssen Jobcenter grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Kosten für Klassenfahrten übernehmen, maßgeblich hierfür sei aber, „dass die Veranstaltung den schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche.“ Anders als in vielen anderen Bundesländern bestehe in Hessen ein bindender Erlass des Kultusministerium aus dem Jahre 2009, wonach eine Kostenobergrenze für Klassenfahrten besteht. Bei Inlandsfahrten dürfen die Kosten nicht 300 Euro und bei Auslandsfahrten nicht 450 Euro übersteigen, heißt es dem Erlass an die Schulen.

In dem bereits rechtskräftigen Urteil verurteilte das Landessozialgericht das Jobcenter 300 Euro für die Klassenfahrt auch rückwirkend zu erstatten. „Ein Überschreiten der Erlass-Grenze verhindert nicht den Anspruch auf Kostenübernahme“, so die Richter. Das Herausrechnen des Gesetzgebers der Klassenfahrten aus den Hartz IV- Regelleistungen dürfe keine Negativwirkungen auf die Kindesentwicklung haben. Um den Teilhabegedanken gerecht zu werden, dürfe der Leistungsträger die Kostenübernahme nicht im Ganzen versagen, sondern sich auf die in dem Erlass vorgegebene Kostengrenze bei der Kostenübernahme beschränken. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Anmerkung: Das Urteil gilt lediglich für das Land Hessen. (sb)

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

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