Klage gegen Ein Euro Kräfte abgewiesen

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Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zweier Personalräte gegen den Einsatz von "Ein-Euro-Kräften" abgewiesen.

In einem Fall hatte ein Personalrat der Lehrer und Erzieher sich gegen die geplante Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ zur Unterstützung der Kinder- und Schülerbetreuung (u.a. Hausaufgaben-Betreuung, Leseförderung und Durchführung von Pausenaktivitäten) an verschiedenen Grundschulen gewandt. In einem weiteren Verfahren trat der Personalrat eines Bezirksamtes dem Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ im Rahmen „ergänzender pädagogischer Angebote“ in einem Jugendheim des Bezirks sowie als Hausmeistergehilfen in Schulen entgegen.

In beiden Fällen begründete der Personalrat seine Weigerung, dem Einsatz der „Ein-Euro-Kräfte“ zuzustimmen, mit einem Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Es bestünden erhebliche Zweifel an der durch diese Vorschrift gebotenen Zusätzlichkeit der Tätigkeiten der „Ein-Euro-Kräfte“. Die in Aussicht genommenen Tätigkeiten fielen nicht unplanmäßig und nicht nur vorübergehend an. Zwar sei der Personalrat von der Notwendigkeit der Schaffung weiterer Stellenkapazitäten für die betreffenden Arbeiten überzeugt. Diese dürften jedoch nicht an „Ein-Euro-Kräfte“ vergeben werden, da auf diese Weise Pflichtaufgaben „in den Sektor prekärer Beschäftigung“ verschoben würden. Damit würden die Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten mindestens mittelbar zu deren Nachteil berührt.

Die Dienststellenleitung wies die Zustimmungsverweigerungen jeweils als unbeachtlich zurück. Die Personalräte riefen daraufhin zur Klärung des Umfanges ihrer Befugnisse das Verwaltungsgericht an.

Das Verwaltungsgericht (Fachkammer für Personalvertretungssachen) hat die Anträge der Personalräte zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einwände der Personalräte seien nicht durch das gesetzliche Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gedeckt. Aufgabe der Personalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten einer Dienststelle sei es, auf die Einhaltung der für die von ihr vertretenen Dienstkräfte geltenden Rechtsvorschriften zu achten. Um eine solche Rechtsvorschrift handle es sich bei der vom Personalrat herangezogenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II jedoch nicht. Denn sie begünstige nicht die in den betroffenen Dienststellen bereits beschäftigten Arbeitskräfte, sondern die in Zukunft zu beschäftigenden Arbeitssuchenden.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II obliege es der zuständigen Arbeitsagentur, Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende zu schaffen. Handele es sich um „zusätzliche“ Arbeiten im „öffentlichen Interesse“, dürfe dem Arbeitssuchenden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung für seine Mehraufwendungen („Ein-Euro-Job“) gezahlt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthalte mithin weder ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitssuchenden im Rahmen des Tätigkeitsfeldes des öffentlichen Dienstes, noch sei die Vorschrift sonst dazu bestimmt, die Interessen der im öffentlichen Dienst stehenden Dienstkräfte zu schützen. Mit der Rüge des Nichtvorliegens einer lediglich den Leistungsumfang für Arbeitssuchende einschränkenden Tatbestandsvoraussetzung („zusätzliche Arbeiten“) habe die Personalvertretung der Sache nach im konkreten Fall ausschließlich arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte, nicht jedoch auf die von ihr konkret vertretenen Beschäftigten bezogene Bedenken geltend gemacht.

Beschlüsse der 62. Kammer vom 12. September 2006 – VG 62 A 22.06 und VG 62 A 25.06,

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