Kindergeldzuschlag nach Hartz IV-Kriterien

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BSG: Vermögen wird bei Anspruch auf Kinderzuschlag angerechnet
Beim Anspruch auf den Kindergeldzuschlag muss die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach denselben Kriterien wie bei Hartz IV erfolgen. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 14 KG 1/14 R). Ein Erbe, das während des Bezugs des Kinderzuschlags, angenommen wird, kann demnach als Einkommen angerechnet werden, sofern es zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann. Das Erbvermögen kann aber durch nicht-verwandte Erblasser mit bestimmten Maßnahmen geschützt werden.

Anspruch auf Kinderzuschlag richtet sich nach Einkommen und Vermögen
Durch den Kinderzuschlag soll das Abrutschen von Familien mit erwerbstätigen Eltern in Hartz IV verhindert werden, die zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt, jedoch nicht für den ihrer Kinder sorgen können. Dem BSG zufolge ergibt sich aus der Verknüpfung von Kinderzuschlag und Hartz IV, dass der Bezug von beiden Leistungen nach denselben Kriterien erfolgen muss. Mit Urteil vom 10. Mai 2011 (Aktenzeichen: B 4 KG 1/10 R) legte das BSG das bereits für die Einkommensanrechnung fest. Laut dem aktuellen Urteil gilt dies auch für Vermögen.

Im verhandelten Fall ging es um eine siebenköpfige Familie. Der Vater bezog ein Gehalt von netto 1.160 Euro monatlich. Ergänzend zum Kindergeld erhielt die Mutter einen Kinderzuschlag in Höhe von 700 Euro pro Monat für ihre fünf Kinder. Im Jahr 2009 trat sie zudem ein Erbe von einem Nicht-Verwandten in Höhe von gut 110.000 Euro an. Laut Testament sollte das Vermögen aber nicht auf einmal ausgezahlt werden, sondern daraus „dauerhafte Zuwendungen“ an die Erbin ausgeschüttet werden.

Nur tatsächlich verfügbares Vermögen darf angerechnet werden
Das BSG entschied, dass ein Erbe grundsätzlich als Einkommen angerechnet werden kann, sofern das Geld als „bereite Mittel“ auch tatsächlich zur Verfügung steht. Da Hauptbestandteil des Erbes eine Eigentumswohnung sei, müsse diese gegebenenfalls zunächst verkauft werden, bevor das Geld zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne, so das BSG. Generell sei jedoch zu prüfen, ob der Testamentsvollstrecker das Geld überhaupt auszahlen darf. Denn dieser könne nicht ohne Weiteres den Willen des Erblassers, das Vermögen nicht auf einen Schlag auszuzahlen, sondern daraus „dauerhafte Zuwendungen“ zu zahlen, übergehen. Da kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Erblasser und Erbin bestehe, sei diese Verfügung auch kein „Verstoß gegen die guten Sitten zulasten der öffentlichen Hand“. Würden tatsächlich nur regelmäßig geringe Zuwendungen gezahlt, könnten auch nur diese angerechnet werden. Die Erbin könne aber mit einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker höhere Zahlungen aus dem Vermögen einfordern. Die Familienkasse müsse sie dabei unterstützen, sofern die Behörde dieses Vorgehen für angebracht halte, erklärten die Kasseler Richter. (ag)

Bild: thingamajiggs/fotolia

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