Keine Wohnungkündigung bei Miete-Nachzahlung

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Kündigung eines Mietvertrags seitens des Vermieters wegen Zahlungsverzug ist unwirksam, wenn ausstehende Mieten zeitnah nachträglich gezahlt werden
Vermieter sind nicht berechtigt auf die Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzug zu bestehen, wenn der Miete eine Schonfristzahlung leistet. Das entschied das Landgericht Bonn. Folglich darf der Vermieter auch nicht auf die Räumung der Wohnung bestehen.

Hartz IV-Bezieher darf vorerst in Mietwohnung bleiben
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem Hartz IV-Bezieher die Wohnung gekündigt, da dieser einen Mietrückstand von mehreren Monaten nicht ausgeglichen hatte. Die Kündigung des Mietvertrags erfolgte sowohl außerordentlich wie auch hilfsweise ordentlich. Nachdem drei Wochen ohne Zahlungseingang vergangen waren, wiederholte der Vermieter den Vorgang und erhob schließlich Räumungsklage. Daraufhin zahlte das Jobcenter innerhalb von sechs Tagen die ausstehenden Mieten des Hartz IV-Beziehers. Dennoch bestand der Vermieter auf die Räumung der Wohnung unter Berufung auf die ordentliche Kündigung.

Das Gericht bewertete den Sachverhalt jedoch anders. Wegen der Mietzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage seien die fristlosen Kündigungen gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht wirksam. Deshalb könne sich der Vermieter nicht darauf berufen, dass sich die Schonfristzahlung normalerweise nicht auf die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen aufgrund des Zahlungsverzugs auswirkt, so das Landgericht. Das verstoße gegen Treu und Glaube gemäß § 242 BGB, sofern der Mieter nicht erneut Pflichtverletzungen begehe oder Zahlungsrückständen verursache.

Derzeit ist ein Revisionsverfahren dieses Falls am Bundesgerichtshof anhängig (Aktenzeichen: VIII ZR 321/14). Bleibt abzuwarten, ob das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafverfahren die begrüßenswerte Entscheidung des Landgerichts bestätigt. (ag)

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