Keine Rückzahlung von zu hohen Hartz IV Leistungen

Lesedauer < 1 Minute

Ehepaar darf zu viel gezahlte Hartz IV Leistungen in Höhe von 1300 behalten, weil das Jobcenter die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen nicht eingehalten hat
Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides durch eine Behörde hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Und zwar ab dem Zeitpunkt, da das Jobcenter wusste, dass es dazu kommen wird. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen ALG II Leistungsbezieher zu viel gezahltes Geld behalten. Die 22. Kammer des Sozialgerichts Gießen hat deshalb der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis stattgegeben.

Der Sachverhalt: Das Jobcenter Wetterau zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Hartz IV Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten ein Einkommen von rund 3800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro an überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 dann 1300 Euro von den Klägern zurück.

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Behörde habe die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, die die Rücknahme der Zahlungen rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. (Werner Schulz, Hartz IV muss weg LAG Hessen – Die Linke)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...