Keine rückwirkende Zahlung von Hartz IV

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Arbeitslosengeld II wird nicht rückwirkend gezahlt, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig beantragt werden
Erwerbslose müssen rechtzeitig einen Hartz IV-Antrag stellen, da Leistungen zur Grundsicherung nicht rückwirkend vom Jobcenter gezahlt werden. Darauf weist das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit seinen Urteil vom 6. März 2014 hin (Aktenzeichen: B 4 AS 29/13 R). Im verhandelten Fall hatte ein erwerbsloser Eisenflechter Arbeitslosengeld I bezogen, das jedoch nicht zum Leben ausreichte. Aufstockende Hartz IV-Leistungen beantragte der Mann erst zwei Monate später, wollte diese aber rückwirkend ab Beginn der Erwerbslosigkeit geltend machen.

Zahlung von Hartz IV erst ab Antragsstellung
Aufstockende Hartz IV-Leistungen können nicht rückwirkend vom Jobcenter übernommen werden.
Diese Regelung bestätigte jüngst das BSG im Fall eines Arbeitslosengeld I-Beziehers, der erst zwei Monate nach Beginn seiner Erwerbslosigkeit, aufstockende Leistungen zur Grundsicherung beantragte. Der Mann wollte auch für die bereits vergangenen Monate rückwirkend Hartz IV beziehen. Das Jobcenter gewährte jedoch lediglich aufstockende Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung. Da der Widerspruch des Erwerbslosen erfolglos blieb, reichte er Klage ein und ging durch mehrere Instanzen.

Doch auch das BSG entschied den Fall nicht zugunsten des Mannes. Wie die Richter betonten, könnten aufstockende Hartz IV-Leistungen grundsätzlich nicht nachträglich beantragt werden.Eine Ausnahme bestünde lediglich, wenn ein Antrag auf Arbeitslosengeld I ganz abgelehnt werde. Im konkreten Fall hat der Eisenflechter aber diese Leistungen erhalten und wollte sie mit Hartz IV aufstocken. Das ist gemäß dem BSG-Urteil aber erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung möglich. (ag)

Bild: A. R / pixelio.de

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