Keine Hartz IV Förderung im Rentenalter

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Hartz IV – keine (Arbeitsmarkt-)Leistungen nach Erreichen des Rentenalters

09.07.2017

Eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Behörden insgesamt 4 verschiedene Geburtsdaten angegeben und sich im Laufe der Zeit immer jünger gemacht hat, erhält keine SGB-II-Leistungen mehr, insbesondere nicht zur Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit, da sie zur Überzeugung der Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts im Herbst 2016 das Rentenalter erreicht hat. Das geänderte Geburtsdatum in ihrer Geburtsurkunde hat sich als Fälschung entpuppt. Az. L 1 AS 2032/17 ER-B

Die Antragstellerin, die eine „PR-Beratung und Promotionsvermittlung“ betreibt, hat seit September 2010 bis 30.09.2016 durchgehend SGB-II-Leistungen vom Jobcenter Offenburg bezogen. In den letzten Jahren hat sie bei verschiedenen Behörden als Geburtsdatum den 09.04.1951, den 09.04.1961, den 09.04.1962 und zuletzt nur noch den 09.04.1967 angeben. Gegenüber dem Jobcenter beharrte sie auf dem Geburtsdatum 09.04.1967 und beantragte SGB-II-Leistungen über den 30.09.2016 hinaus, insbesondere auch zur Unterstützung ihrer selbständigen Tätigkeit. Das Jobcenter weigerte sich, da die Frau wegen Erreichens des Rentenalters keine Hartz-IV-Leistungen mehr beziehen könne. Sie könne ggf. Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragen.

Ein Eilantrag hiergegen beim Sozialgericht Freiburg blieb erfolglos. Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter glaubten der Frau nicht, dass sie erst 50 Jahre alt sei.

Die Indizien, die für das Geburtsjahr 1951 sprechen, waren erdrückend: Im Einwohnermeldeamts-Registerauszug aus dem Jahr 2010 war der 09.04.1951 angegeben. In Kopien des Sparbuchs war das eingedruckte Geburtsdatum 09.04.1951 nachträglich händisch in 09.04.1967 abgeändert worden. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, die aktuelle Versicherungsnummer weise den 09.04.1951 als Geburtsdatum aus. Andere Versicherungsnummern mit den anderen Geburtsdaten seien stillgelegt.

Schließlich war in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der polnischen Geburtsurkunde zwar das numerische Datum „09.04.1967“ genannt, jedoch im Text der „neunte April neunzehnhunderteinundfünfzig“ voll ausgeschrieben. In einem per E-Mail übersandten Digitalbild der originalen Geburtsurkunde war zudem zu erkennen, dass die mit schwarzer Tinte geschriebene numerische Angabe mit einem blauen Stift von 1951 in 1967 geändert worden war. Dass offenbar versäumt wurde, diese Manipulation auch im ausgeschriebenen Text durchzuführen, ist, so die Schlussfolgerung der Richterinnen und Richter, schlüssig und plausibel damit zu erklären, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben „kein Wort polnisch“ spricht.

Bild: Coloures-pic – fotolia

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