Keine Hartz IV Erhöhung für die Vergangenheit

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Bundesverfassungsgericht lehnt Verhandlung über rückwirkende Hartz IV Erhöhungen ab.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verhandlung über rückwirkende Hartz IV Leistungen abgewiesen. In einem heute veröffentlichten Beschluss wurde die Ablehnung wie folgt begründet: Das Urteil vom 9. Februar 2010 zu den Bemessungsgrundlagen der ALG- II Sätzen würde keine Grundlage für in der Vergangenheit gezahlte ALG II-Leistungen begründen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hatte das Bundesverfassungsgericht damals abgesehen, genauso wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Zeiträume eine sog. Öffnungsklausel zu schaffen. Ebenso sei auch die sog. Hartz IV Härtefallregelung als nicht rückwirkend zu bewerten. Somit berechtige das Grundsatzurteil zur Bemessungsgrundlage nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung der ALG II Regelsätze, so das Verfassungsgericht (AZ: 1 BvR 395/09)

Die Kläger argumentierten, die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II sei für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zu niedrig bemessen gewesen. Nach Erschöpfung des geamten Rechtswegs legten die Kläger eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Doch das oberste deutsche Gericht nahm die Bescherde nicht zur Verhandlung an. (01.04.2010)

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