Keine Familienversicherung für Hartz IV-Bezieher

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Eigene Krankenversicherung für bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher ab 2016

28.08.2015

Die Familienversicherung von Hartz IV-Beziehern läuft Ende 2015 aus. Ab dem 1. Januar 2016 müssen sie zu eigenständigen Mitgliedern ihrer Krankenkasse werden, wie „haufe.de“ berichtet. Leistungsrechtlich kann diese Änderung beispielsweise bei Sanktionen und dem Zusatzbeitrag der Krankenkassen eine Rolle spielen.

Bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher werden ab dem 1. Januar 2016 selbst krankenversicherungspflichtig
Hintergrund der Beendigung der Familienversicherung für Hartz IV-Bezieher ist eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz, nach der ab dem 1. Januar 2016 alle Hartz IV-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung selbst versicherungspflichtig werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn Leistungsbezieher zuvor privat kranken- und pflegeversichert waren. Diese werden dann der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Grundsätzlich gilt, dass bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher immer dem System zugeordnet werden, wo sie zuletzt versichert waren.

Hat zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden, wird der Leistungsbezieher zukünftig auch dort versichert. Die Betroffenen haben dabei jedoch das Recht, eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Dabei ist es ratsam auf die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen zu achten. Denn das Jobcenter übernimmt zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitrag nur dann den vollen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, wenn dieser dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von aktuell 0,9 Prozent entspricht. Anderenfalls muss der Versicherte die Zusatzkosten selbst tragen.

Bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher sollten zudem beachten, dass sie bis zum 31. Dezember 2015 eine Krankenkasse gewählt und ihre Entscheidung dem Jobcenter mitgeteilt haben müssen. Wählen sie nicht bis zu diesem Datum, werden sie automatisch bei derselben gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, bei der sie vor dem Hartz IV-Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Waren Leistungsbezieher zuvor bei keiner gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, kann das Jobcenter die Anmeldung nicht durchführen. Die Betroffenen müssen sich in diesem Fall selbst an ein Versicherungsunternehmen wenden und einen entsprechenden Nachweis beim Jobcenter vorlegen. Nur auf diese Weise besteht ein Versicherungsschutz und der Beitragszuschuss kann gezahlt werden. (ag)

Bild: Jürgen Fälchle – fotolia

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