Keine Bordell-Jobs über die BA-Jobbörse

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LSG Mainz: „Jobbörse“ der Bundesagentur für Betreiber tabu

27.01.2017

Mainz (jur). Wer Arbeit in einer „Rotlichtbar“ sucht, wird im Online-Portal „Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit nicht fündig. Die Bundesagentur muss derartige Stellenangebote nicht in ihre Jobbörse einstellen, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 27. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: L 1 AL 67/15).

Die Klägerin betrieb in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Sie werden dabei von „Empfangsdamen“ unterstützt, die die Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, ohne selbst als Prostituierte zu arbeiten. An einer Bar arbeiten „Bardamen“, die ebenfalls selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen.

Der Bordellbetreiber stellte Stellenangebote für „Empfangsdamen“ und „Bardamen“ bei der Jobbörse ein.

Nach den Geschäftsbedingungen des Internetportals dürfen Stellenangebote des erotischen und „prostitutionsnahen Gewerbes“ allerdings nicht auf der Seite veröffentlicht werden. Daher löschte die Bundesagentur nicht nur die Stellenangebote, sondern sperrte auch den Zugang des Arbeitgebers zur entsprechenden Internetseite.

Dies hat das LSG Mainz nun als rechtmäßig bestätigt. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, „das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen“. Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei „durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt“.

So diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals. Zudem würden die Arbeitsagenturen die eingestellten Angebote weitergeben und könnten gegebenenfalls auch Sanktionen verhängen, wenn Arbeitslose sich nicht bewerben. Dies sei „im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen“, befanden die Mainzer Richter.

Sie betonten, dass trotz des gesellschaftlichen Wandels die Prostitution bis heute nicht als ein „Beruf wie jeder andere“ angesehen werden könne. Das Prostituiertengesetz aus 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz hätten den Schutz der Prostituierten selbst zum Ziel, nicht aber den der Bordellbetreiber. Aus diesen Gesetzen könne daher nicht abgeleitet werden, „dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind“. Gegen dieses Urteil ließ das LSG Mainz die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. mwo

Bild: Thomas Reimer – fotolia

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