Keine Anrechnung von Hartz IV beim Umgangsrecht

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Keine Anrechnung von Grundsicherung/Arbeitslosengeld II beim Umgangsrecht

27.06.2012

Leben Eltern, die beide Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) sind, getrennt und verweilen die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil, so wird eine sogenannte "Temporäre Bedarfsgemeinschaft" gebildet. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kinder sich über Nacht (in der Regel mindestens 24 Stunden) beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Während dieser Zeit, hat das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Das Jobcenter legt bei der Berechnung den üblichen Hartz IV Regelsatz des Kindes zu Grunde und teilt diesen durch 30 Tage. Diese Summe wird mit den Aufenthaltstagen multipliziert.Während dieser Zeit entstehen dem Elternteil, wo sich das Kind bzw. die Kinder nicht aufhalten, keine Nachteile.

In einem Antwortschreiben des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW an das Soziale Bündnis Jüchen e.V. vom 25. Mai 2012 (per Email) heißt es: "Erzielen die Kinder kein eigenes Einkommen, das über den gezahlten Regelsatz, einschließlich der Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird am zeitweisen Aufenthaltsort gezahlte Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Grundsicherungsleistungen der Kinder am gewöhnlichen Aufenthaltsort angerechnet. Das heißt, die Kinder beziehen in der zweiten Bedarfsgemeinschaft zusätzlich Grundsicherungsleistungen, wenn sie sich beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten." (Soziales Bündnis Jüchen e.V)

Bild: Sabrina Gonstalla / pixelio.de

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