Hartz IV: Zusammenhang zwischen Armut und Krankheitsrisiko offenbart

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Bundessozialgericht: Kein rückwirkender Anspruch auf höhere Hartz IV-Leistungen, trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage der ALG II Regelsätze.

(17.06.2010) Die Höhe des Hartz IV-Regelsatzes ist nach Ansicht des Bundessozialgerichtes bis zur Neuberechnung der ALG II-Regelsätze nicht verfassungswidrig. Erhält der ALG II-Regelsatz eine neue Berechnungsgrundlage, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, und erhalten Kinder und Erwachsene dann eventuell höhere Leistungen, so besteht dennoch kein rückwirkender Anspruch, so die Bundessozialrichter in dem Urteil AZ: B 14 AS 17/10 R. Zudem lehne das Bundessozialgericht es ab, die Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg oder dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg vorzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte im Februar 2010 geurteilt, die Bemessungsgrundlage der Regelsätze für Kinder und Erwachsene seien verfassungswidig. Allerdings hatten die obersten deutschen Richter nicht die Höhe der Regelsätze bemängelt. Lediglich das Zustandekommen der Regelsätze sei nicht verfassungskonform. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, eine neue Bemessungsgrundlage zu schaffen. Die Verfassungsrichter urteilten, die Bundesregierung müsse die ALG II Regelsätze “in einem transparenten und sachgerechten Verfahren” ermitteln. Bis zu dieser neuen Bemessungsgrundlage wurde eine sog. Härtefallregelung geschaffen, von der allerdings nur sehr wenige ALG II-Bezieher profitieren.

Im konkreten Fall hatte eine Familien auf rückwirkende Leistungen ab dem jahr 2005 für ihre Kinder geklagt. Der Anwalt argumentierte, das Bundesverfassungsgericht habe über die Höhe der Hartz-IV-Leistungen nur aus dem Blickwinkel der Menschenwürde entschieden, nicht aber über mögliche Gleichheitsverstöße. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht selbst eine Ungleichbehandlung zwischen Sozialhilfe und ALG II Beziehern gesehen. Zudem sei die Ungleichbehandlung von Kindern und Erwachsenen bei Hartz IV völlig unbegründet. Kinder erhalten weniger ALG II Leistungen als Erwachsene. Eine hinreichende Begründung dafür konnte die Bundesregierung bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgerichts nicht vorweisen.

Die Richter am Bundessozialgericht wollten jedoch dieser Argumentation nicht folgen. Die Verfassungsrichter hätten abschließend und bindend über die Regelleistungen bei Hartz IV entschieden. Im konkreten Fall ließ man allerdings eine Klage beim Landessozialgericht Essen zu, um die damals angesetzten Hartz IV Sätze für Kinder prüfen zu lassen. (gr)

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