Hartz IV: Wie geht es weiter mit den ICH AG´s?

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Die (ohnehin auslaufende) "Ich-AG-Förderung" und das Überbrückungsgeld für Existenzgründer werden durch einen neuen Gründungszuschuss ersetzt. Die Höhe der Förderung wird grundlegend neu geregelt und die Zugangsvoraussetzungen – insbesondere zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung – werden verschärft.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben einen Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Es besteht bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entweder ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach SGB III oder der Arbeitnehmer war in einer ABM beschäftigt,es besteht noch ein Restanspruch auf mindestens 90 Tage ALG I undder Arbeitnehmer der Agentur die Tragfähigkeit der Existenzgründung sowie seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.Zusätzlich zur vorgeschriebenen "Stellungnahme einer fachkundigen Stelle" zur Tragfähigkeit der Existenzgründung kann die Agentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfestellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

Der Gründungszuschuss wird für neun Monate gewährt. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld ALG I zuzüglich monatlich 300 € (Phase 1). Der Zuschuss kann anschließend für weitere sechs Monate in Höhe von 300 € weiter geleistet werden, wenn der Geförderte seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweist (Phase 2).

In der "Phase 1" verkürzt jeder Tag, an dem der Gründungszuschuss geleistet wird, den unausgeschöpften (Rest)Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG I) um einen Tag.

Erwerbslose, die den geforderten Mindestanspruch auf ALG I von 90 Tagen nicht, jedoch alle anderen Voraussetzungen erfüllen, können übergangsweise bis zum 1.11.2006 noch das Überbrückungsgeld für Existenzgründer nach altem Recht erhalten.

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