Hartz IV Widerspruchsvorlage gegen Sanktionen

Lesedauer 2 Minuten

Überprüfungsanträge und Widersprüche gegen die Sanktionen bei Hartz IV

Das Sozialgericht Gotha hat die Frage der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen von Hartz-IV-Leistungsempfängern dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bezieher von entsprechenden Leistungen haben jetzt eine neue Chance, die vermutlich grundrechtswidrig einbehaltenen Gelder zurück zu erhalten.

Dazu gibt es unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen. Dies ist davon abhängig ob ein Sanktionsbescheid bereits Bestandskräftig wurde oder nicht. Bestandskräftig ist in der Regel dann ein Bescheid, wenn in der Monatsfrist (nach Erhalt des Sanktionsbescheides) kein Widerspruch eingelegt wurde oder nach dem Widerspruchverfahren innerhalb eines Monats keine Klage dagegen erhoben wurde.

Bestandkräftige Sanktion
Ist der Sanktionsbescheid bereits Bestandkräftig geworden: Dann kann mittels eines Überprüfungsantrages das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden um die Bestandskraft zu durchbrechen.

Wird im Jahre 2015 dieser Überprüfungsantrag gestellt können Sanktionen aus dem Jahre 2014 und 2015 auch nachträglich angefochten werden. Wird aber erst der Überprüfungsantrag im Jahre 2016 gestellt nur Sanktionen aus den Jahren 2015 und 2016. Sanktionen die vor 2014 erlassen wurden, können mit einem Überprüfungsantrag nicht mehr angegriffen werden.
Der Antrag kann hier herunter geladen werden.

[Überprüfungsantrag als pdf]

Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, muss gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, damit der Ablehnungsbescheid nicht in Bestandskraft erlangt. Der Widerspruch kann hier herunter geladen werden:

[Widerspruch als pdf]

Sollte auch der Widerspruch zum Überprüfungsantrag abgelehnt werden muss auch hier innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden, damit auch der negative Widerspruchbescheid nicht in Bestandkraft erwacht.

Wichtig: Aufgrund einer Spezialvorschrift im SGB II ist die Vorgehensweise die Bestandkraft durch einen Überprüfungsantrag zu durchbrechen nur bis zum Urteil des Bundesverfassungsgericht möglich. Hat erst das Bundesverfassungsgericht das Urteil über die Verfassungsmäßigkeit gefällt sind keine Überprüfungsanträge mehr für den Zeitraum vor der Urteilsverkündung zulässig. Das heißt sollte Beispielweise das Bundesverfassungsgericht am 12. Juni 2016 ein Urteil fällen, dann sind Überprüfungsanträge ab diesen Tage für Zeiten vor dem 12. Juni 2016 nicht mehr zulässig. (Die Linke Salzgitter)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...