Hartz IV Widerspruch und gerichtliches Verfahren

Lesedauer 4 Minuten

Kinder haben Anspruch auf Extra-Leistungen für die Schule. Widerspruch und gerichtliches Verfahren
von Erwin Denzler M.A., Dozent für Arbeits- und Sozialrecht

Nach der Veröffentlichung des Musterantrages Ende Juni 2008 wurde uns von vielen Lesern berichtet, dass die Sozialämter/ARGEn in den meisten Fällen die Leistung ablehnten. Die Begründung war fast immer, Schulbedarf sei bereits in der Regelleistung enthalten. Da dies den Äußerungen des Bundesrates und der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte widerspricht, bestehen realistische Chancen auf einen Erfolg vor Gericht. Sicherlich werden einige Sozialgerichte ebenfalls ablehnen, andere werden aber zustimmen. Wichtig ist zunächst, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung (besser jedoch so früh wie möglich) Widerspruch einzulegen, ein Musterformular finden Sie am Ende dieser Seite. Der Widerspruch wird vom Sozialamt (bzw. der ARGE) selbst bearbeitet, mit einer anderen Entscheidung als im Ablehnungsbescheid ist deshalb kaum zu rechnen. Deshalb enthält der Musterwiderspruch auch keine ausführliche Begründung. Trotzdem ist er aus formalen Gründen notwendig. Erst danach ist der Gang zum Gericht möglich.

Wir empfehlen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da das normale Klageverfahren je nach Sozialgericht bis zu einem Jahr oder länger dauern kann. Gerichtskosten entstehen bei diesem Verfahren nicht. Sie können das Verfahren selbst führen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten des Rechtsanwaltes werden in der Regel durch Prozesskostenhilfe übernommen, den Antrag dazu stellt der Anwalt selbst an das Gericht. Fragen Sie den Anwalt aber vorher, ob er bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe Ihnen selbst Gebühren dafür in Rechnung stellt. Weisen Sie ihn auf den den Beschluss L 7 B 47/08 AS des LSG Nordrhein-Westfalen vom siebzehnten April 2008 hin, und auch auf diese Internetseite.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht allerdings, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder Rechtsschutz über eine Verbandsmitgliedschaft (z.B. bei Gewerkschaften) besteht. Außerdem sind die Vermögensgrenzen für Prozesskostenhilfe niedriger als das Schonvermögen nach dem SGB II (nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Hinweisblatt auf S. 4). Das Eilverfahren könnte vom Gericht auch abgelehnt werden, wenn Sie über genügend Barvermögen verfügen und deshalb ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im normalen Klageverfahren aus Sicht des Sozialgerichts zumutbar ist – dazu gibt es unter Juristen unterschiedliche Meinungen. Falls das Gericht nach den Vermögensverhältnissen fragt, legen Sie Kontoauszüge vor und erläutern Sie, inwieweit das Guthaben kurzfristig für andere Zwecke benötigt wird.

Falls Sie das Verfahren selbst führen wollen, können Sie unseren Mustertext (siehe unten) verwenden. Beachten Sie dabei folgende Hinweise:

1. Falls ein ablehnender Bescheid vorliegt, muss zuerst der Widerspruch eingelegt werden. Sie müssen aber nicht auf einen Widerspruchsbescheid warten; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist möglich, sobald das Sozialamt auf den Widerspruch hätte reagieren können.

2. Nach etwa einer Woche kann der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Da Eilverfahren je nach Gericht unterschiedlich lange dauern (manchmal nur wenige Tage, manchmal auch mehrere Monate) sollte der Antrag noch während der Schulferien gestellt werden.

3. Wenn das Sozialamt die eingeräumte Frist für den Antrag nicht eingehalten hat, können Sie auch ohne vorherigen Widerspruch sich an das Sozialgericht wenden.

4. Wenn Sie nicht wissen welches Sozialgericht für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie die Anschrift hier rausfinden.

5. Der Antrag muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gestellt werden, E-Mail reicht nicht aus. Wenn Sie den Antrag per Fax senden, reichen Sie ihn per Post nach (mit dem Verweis „vorab per Fax am (Datum)” Senden Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung an das Sozialgericht (die Kopien werden an das Sozialamt und die ARGE gesandt).

6. Falls Ihr Kind volljährig ist, sollte es den Antrag selbst stellen (der Text wäre dann entsprechend zu ändern) oder Sie können als Vertreter für Ihr Kind auftreten. In diesem Fall legen Sie (auch beim Widerspruch) eine Vollmacht des Kindes bei: „Ich bevollmächtige meine(n) Vater/Mutter, (Name), mich gegenüber dem Sozialamt, der ARGE und dem Sozialgericht in allen Angelegenheiten zu vertreten (Datum, Unterschrift)”

7. Falls mehrere Kinder betroffen sind, beantragen Sie für jedes Kind einzeln eine einstweilige Anordnung. Das Gericht kann die Verfahren verbinden.

8. Der Musterantrag ist so formuliert, dass sich die einstweilige Anordnung sowohl gegen das Sozialamt als auch gegen die ARGE richten kann. Das ist erforderlich weil noch nicht klar ist, welcher Leistungsträger zuständig ist.

9. Wenn eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht kommt, kann mit denselben Argumenten auch eine reguläre Klage beim Sozialgericht erhoben werden, auch dafür finden Sie unten einen Mustertext. Die Klage ist auch innerhalb eines Monats erforderlich, falls der Widerspruch abgelehnt wird.

10. Die Chancen für eine einstweilige Anordnung sind am besten, wenn die Ausgaben noch nicht getätigt wurden. Haben Sie die Schulsachen bereits gekauft, müßten Sie dem Sozialgericht erläutern, warum dennoch eine schnelle Entscheidung erforderlich ist. Wenn andere Personen (z.B. die Großeltern) das Geld ausgelegt haben, wird das Verfahren deutlich komplizierter, in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

11. Falls der Antrag erfolgreich ist und das Sozialgericht Ihnen die Leistung bewilligt, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die Zahlung innerhalb eines Monats erfolgt; andernfalls erlischt der Anspruch wieder. Wenn sich die Behörde nicht an diese Frist hält, müssen Sie rechtzeitig die Zwangsvollstreckung beantragen. Dazu wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht Ihres Wohnortes oder an eine Beratungsstelle/Anwalt.

12. Die „einstweilige Anordnung” ist nur eine vorläufige Entscheidung. Oft ist es jedoch so, daß danach die Behörde den Anspruch durch einen Bescheid anerkennt. Wenn dies nicht der Fall ist, insbesondere wenn trotzdem der Widerspruch abgelehnt wird, ist eine Klage beim Sozialgericht erforderlich.

13. Wichtig: im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können Termine sehr kurzfristig festgelegt werden. Falls Sie in den Sommerferien verreisen, beauftragen Sie eine Vertrauensperson mit der täglichen Kontrolle der Post und geben Sie ihr Vollmacht für das Gerichtsverfahren, damit wenigstens eine Vertagung beantragt werden kann. Besser ist es, wenn Sie bereits bei der Antragstellung dem Sozialgericht mitteilen, wann Sie nicht erreichbar sind (aber vorher die Ortsabwesenheit auch von der ARGE genehmigen lassen!).

Falls keine Eilbedürftigkeit besteht – zum Beispiel, weil durch Darlehen anderer Stellen die Kosten vorläufig übernommen werden oder weil nach Ansicht des Gerichts das Schonvermögen zu verwenden wäre – müßte anstelle des Antrages auf einstweilige Anordnung eine Klage erhoben werden. Nur für diesen Fall ist der untenstehende Mustertext „Klage” gedacht. Er kann erst verwendet werden, wenn nach der ersten Ablehnung Widerspruch erhoben wurde und über den Widerspruch bereits ein Bescheid vorliegt.

Bitte informieren Sie Tacheles e.V. oder den Verfasser über alle Entscheidungen der Sozialämter, ARGEn und Sozialgerichte zu diesem Thema. Entscheidungen der Gerichte in Kopie einsenden, die Daten zur Person werden vertraulich behandelt. Diese Bitte richtet sich auch an die Mitarbeiter der Sozialbehörden, an die Richter der Sozialgerichtsbarkeit und an Rechtsanwälte. (10.08.2008, Tacheles e.V.)

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